Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3 StR 479/25 ECLI:DE:BGH:2026:070126B3STR479.25.0 KI-generiert

Reclassification of armed drug seizure from robbery to serious extortion by robbery due to missing break in victim's custody

Geschäftsnummer 3 StR 479/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) rejected the defendant’s revision, leaving the four-year total custodial sentence imposed by the Landgericht Aurich in force, but modified the conviction to reclassify the offense in Case II.3 as serious extortion by robbery in conjunction with the acquisition of narcotics, rather than serious robbery. The dispute concerned the correct legal classification of an incident where the defendant, acting with two accomplices and threatening a victim with a signal pistol, demanded the surrender of two blisters of oxycodone tablets that the defendants had no claim to, challenging whether the act constituted robbery or extortion. The court determined that the specific elements of robbery were not met because the required factual element of a "taking" (Weinahme), defined as a break in the victim’s custody, could not be established; instead, the victim’s retention of possession under the pressure of a threat of force constituted a tolerance of the acquisition of possession, fulfilling the requirements for serious extortion by robbery under § 253 para. 1, §§ 255, 250 para. 1 No. 1 b StGB, a legal characterization that carries the same unlawfulness and guilt weight as the previously convicted robbery under § 249 StGB, thus necessitating no change to the sentencing.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Reclassification of armed drug seizure from robbery to serious extortion by robbery due to missing break in victim's custody: Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe nicht. Die Tatbestände des § 249 StGB und der §§ 253, 255 StGB weisen grundsätzlich den gleichen Unrechts- und Schuldgehalt auf (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 aaO).

Schlagwörter

KI-generiert
Raub Betäubungsmittelbesitz Erpressung Revision des Strafurteils strafrechtliche Drohung Strafzumessung

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGHSt 14, 386
Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 21. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchtem Sichverschaffen von Cannabis, wegen Sachbeschädigung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln (Fall II. 3. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ist der Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln schuldig ist.

1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen forderte der in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern handelnde Angeklagte von dem Geschädigten die Herausgabe von zwei Blistern mit Oxycodon-Tabletten, auf die sie, wie er wusste, keinen Anspruch hatten. Entweder übergab der Geschädigte ihm die Betäubungsmittel oder er riss sie diesem aus der Hand, wobei letzterer jeweils unter dem Eindruck einer auf ihn gerichteten Schreckschusswaffe stand. Das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens sowie der Ladezustand der Schreckschusswaffe haben sich nicht näher aufklären lassen.

2. Dieses Tatgeschehen ist rechtlich als schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu werten. Die Voraussetzungen eines schweren Raubes als im Verhältnis zu der schweren räuberischen Erpressung speziellem Delikt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2025 – 2 StR 91/25, juris Rn. 3 mwN; vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24, NStZ 2025, 158 Rn. 10 mwN; vom 20. Februar 2018 – 3 StR 612/17, NStZ-RR 2018, 140; vom 15. April 2014 – 3 StR 92/14, NStZ 2014, 640) sind nicht festgestellt. Namentlich fehlt es an einer Wegnahme, mithin einem Bruch fremden Gewahrsams an den Betäubungsmitteln durch den Angeklagten (zur Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tatgeschehens vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 3 StR 87/24, StV 2025, 408 Rn. 4; zum Gewahrsamsbruch vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 3 StR 333/18, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 17 Rn. 12; jeweils in st. Rspr. und mwN). Stattdessen ist von einer durch Drohung mit Gewalt bewirkten Duldung der Besitzerlangung seitens des Geschädigten auszugehen, die sich als schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) darstellt. Der engere Tatbestand des Raubes schließt die Anwendbarkeit des weitergehenden Tatbestands der räuberischen Erpressung (nur) insoweit aus, als seine Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60, BGHSt 14, 386, 390). Der Senat ändert daher die auf einem – in den Urteilsgründen offenbarten – Verkündungsversehen beruhende Urteilsformel gemäß § 354 Abs. 1 analog StPO wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Ausspruch über die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe nicht. Die Tatbestände des § 249 StGB und der §§ 253, 255 StGB weisen grundsätzlich den gleichen Unrechts- und Schuldgehalt auf (BGH, Beschluss vom 12. November 2024 aaO).

VRiBGH Prof. Dr. Schäferist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Hohoff

Anstötz

Hohoff

Voigt

Munk