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4 StR 542/24 ECLI:DE:BGH:2025:280125B4STR542.24.0 KI-generiert

Joint and several liability of co-perpetrators for confiscation of criminal proceeds under § 43 StGB

Geschäftsnummer 4 StR 542/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, reducing the confiscation order to 9,024 Euros and dismissing the remainder, while affirming the overall conviction for multiple offenses including attempted aggravated burglary, dangerous driving, and document falsification. The dispute centered on the initial sentence of four years and eight months imprisonment and a 15,524 Euro confiscation order imposed by the Landgericht Mönchengladbach; the appellate court found that the trial court erroneously failed to recognize joint and several liability (Gesamtschuldner) among co-perpetrators who shared factual control over the stolen property. The decisive legal basis involved the application of Section 421 No. 3 StPO to waive excess confiscation and the corresponding application of Section 354 Section 1 StPO to correct the procedural record regarding the liability of co-offenders, resulting in a partial vacatur of the financial sentence without affecting the custodial sentence.

Legislator-Regeste

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Joint and several liability of co-perpetrators for confiscation of criminal proceeds under § 43 StGB: Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 9.024 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben.

Schlagwörter

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Solidarhaftung strafrechtliche Einziehung Strafurteil zusammenhängende Diebstähle Ertrag E-Justice
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2024

a) aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen über einen Betrag in Höhe von 9.024 € hinaus angeordnet worden ist; insoweit wird von der Einziehung abgesehen;

b) im (verbleibenden) Einziehungsausspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls, schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Sachbeschädigung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Urkundenfälschung und „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen „vorsätzlicher“ Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit „vorsätzlichem“ Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.524 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung abgesehen, soweit sie den Wert des Erlangten in Höhe von 9.024 € übersteigt (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben.

2. Überdies hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht bedacht, dass Tatbeteiligte, die an denselben Gegenständen die faktische (Mit-)Verfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften. So liegt der Fall hier. Nach den getroffenen Feststellungen entwendete der Angeklagte zusammen mit einem unbekannten Mittäter im Fall II. 2.a) der Urteilsgründe Wertgegenstände und Bargeld im Wert von insgesamt 9.024 € aus dem Wohnhaus der Geschädigten und beide nahmen die Tatbeute mit sich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 6 StR 156/22 Rn. 3; Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 461/19 Rn. 2). Der Senat trifft den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 422/21 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 6 StR 496/21 Rn. 2).

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Aus demselben Grund ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 4 StR 62/24 Rn. 4; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).

Quentin Maatsch Marks

Tschakert Gödicke