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XI ZB 24/24 ECLI:DE:BGH:2026:170226BXIZB24.24.0 KI-generiert

Admissibility of objection to court fee assessment for inadmissible legal complaint in legal aid proceedings

Geschäftsnummer XI ZB 24/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant's objection to the court's cost assessment, upholding the charge of €132. The dispute concerned the validity of the fee assessment imposed on a party in legal aid proceedings, who had previously lodged a legal complaint against a decision by the appellate court. The court held that the statutory fee under item 1826 of the Court Costs Act (GKG) was correctly incurred because the legal complaint was dismissed as inadmissible, and such fees apply even to inadmissible complaints in legal aid matters. The court found no grounds for remitting the fees under § 21 GKG, as no procedural error existed and the cost risk stemmed from the applicant's decision to file the inadmissible complaint after being formally warned of its procedural defects by the court.

Legislator-Regeste

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Admissibility of objection to court fee assessment for inadmissible legal complaint in legal aid proceedings: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenfestsetzung Verfahrensrügen gesetzliche Formmängel Streitgegenstand Risikobewertung
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Volltext

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2025 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen - wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz - der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat - ist statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG) und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses ist in der angegebenen Höhe von 132 € angefallen, weil die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mit Beschluss des Senats vom 18. Februar 2025 als unzulässig verworfen worden ist. Diese Gebühr fällt auch bei Einlegung einer unstatthaften Rechtsbeschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren an.

Die Voraussetzungen für eine Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor. Ein schwerer Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das mit der Rechtsbeschwerde verbundene Kostenrisiko (vorliegend die Erhebung einer Festgebühr) hatte seine entscheidende Ursache in dem Entschluss der Antragstellerin, die Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit einer unstatthaften Rechtsbeschwerde anzugreifen. Die Antragstellerin ist auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 und somit vor der Entscheidung des Senats hingewiesen worden.

Die Antragstellerin kann nicht mit der Bescheidung weiterer gleichartiger Anträge oder Eingaben rechnen.

Ettl