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III ZB 49/23 ECLI:DE:BGH:2024:050924BIIIZB49.23.0 KI-generiert

Requirement of legitimate reliance on contract formation for pre-agreement damages under German law

Geschäftsnummer III ZB 49/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) overturned its own prior interlocutory decision to reject the appeal, set aside the Berlin Kammergericht's judgment, and remanded the case for new proceedings, effectively allowing the plaintiff's appeal to proceed. The dispute arose from a civil dispute concerning damages, where the lower courts had dismissed the plaintiff's claim by interpreting the first-instance judgment to mean that the plaintiff had failed to challenge the absence of compensable damage for the period preceding a specific agreement date. The BGH determined that the plaintiff's complaint met the statutory requirements for a valid appeal under § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 and 3 ZPO because the first-instance judgment was ambiguous; specifically, the plaintiff successfully argued that no legitimate reliance on a future contract was required, which directly challenged the trial court's potential finding that no such reliance existed for the pre-agreement period. Applying the principle that multiple plausible interpretations of a prior judgment must favor the one that upholds procedural rights to effective legal protection, the BGH found that the lower court had overlooked this alternative reading, thereby establishing that a sufficient appeal attack had been made and mandating a fresh review by the appellate court.

Legislator-Regeste

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§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO; Requirement of legitimate reliance on contract formation for pre-agreement damages under German law: Nach nochmaliger Beurteilung der Rechtslage hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der bisherigen Auffassung des Senats hinsichtlich der Zeit bis zum 26. Juli 2020 einen hinreichenden Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO) geführt, indem sie geltend gemacht hat, "ein Vertrauenstatbestand" sei entgegen der Meinung des erstinstanzlichen Gerichts "gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich" (Berufungsbegründung S. 15, GA II 34; siehe auch Berufungsbegründung S. 6, GA II 25). Ob die Ausführungen rechtlich haltbar sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung (vgl. st. Rspr., zB BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - IV ZB 19/19, NJW-RR 2020, 1114 Rn. 8 mwN).

Schlagwörter

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Vertragsauslegung Zivilurteil Gesetzlicher Schutz gesetzliche Voraussetzung Auslegung des Rechts Schadenminderungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 18. April 2024 aufgehoben.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Kammergerichts - 9. Zivilsenat - vom 5. April 2023 - 9 U 105/22 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 10.391,36 €

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge der Klägerin ist begründet, so dass das Rechtsbeschwerdeverfahren fortzusetzen ist (§ 321a Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach nochmaliger Beurteilung der Rechtslage hat die Klägerin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der bisherigen Auffassung des Senats hinsichtlich der Zeit bis zum 26. Juli 2020 einen hinreichenden Berufungsangriff (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO) geführt, indem sie geltend gemacht hat, "ein Vertrauenstatbestand" sei entgegen der Meinung des erstinstanzlichen Gerichts "gemäß der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich" (Berufungsbegründung S. 15, GA II 34; siehe auch Berufungsbegründung S. 6, GA II 25). Ob die Ausführungen rechtlich haltbar sind, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung (vgl. st. Rspr., zB BGH, Beschluss vom 20. Mai 2020 - IV ZB 19/19, NJW-RR 2020, 1114 Rn. 8 mwN).

Der Senat ist bislang in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ausführungen in Buchstabe B Nummer I 3 (LGU 8) des erstinstanzlichen Urteils dahin zu verstehen sind, dass das Landgericht auch für den Zeitraum bis zum Entwurf der Vereinbarung am 26. Juli 2020 einen Vertrauenstatbestand unterstellt, aber unabhängig hiervon – und damit selbständig tragend – einen ersatzfähigen Schaden verneint hat. Letzteres wird von dem Berufungsvorbringen nicht angegriffen. Für diese Auslegung sprechen der generalisierende Einleitungssatz von Buchstabe B Nummer I 3 und der Umstand, dass dort in Absatz 2 Satz 2 vor den Wörtern "Abschluss" und "Vereinbarung" jeweils der unbestimmte Artikel steht, und dementsprechend das Wort "nach" im Sinne von "mit dem Inhalt" zu verstehen ist ("Selbst wenn ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Abschluss einer Vereinbarung mit dem Inhalt des erreichten Standes vom 26.07.2020 entstanden wäre, ist jedenfalls…").

Diese Interpretation ist indessen nicht zwingend. Das Wort "nach" in Absatz 2 Satz 2 kann ebenso eine zeitliche Bedeutung haben, mithin das Landgericht so zu verstehen sein, dass es einen Vertrauenstatbestand erst für die Zeit ab dem 26. Juli 2020 unterstellt hat. Hierfür spricht auch der Zusammenhang mit den Sätzen 1 und 3 des Absatzes. Bei diesem Verständnis des erstinstanzlichen Urteils mangelt die Ersatzfähigkeit des behaupteten Schadens der Klägerin bis zum 26. Juli 2020 an dem dafür notwendigen schutzwürdigen Vertrauen auf das Zustandekommen einer Vereinbarung, so dass ein den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügender Berufungsangriff vorliegt, indem die Klägerin die Erforderlichkeit eines solchen Vertrauens für ihren Anspruch in Abrede stellt.

Gleiches gilt für die Urteilsgründe unter Buchstabe B Nummer II 5, die auf die Ausführungen unter Buchstabe B Nummer I 3 Bezug nehmen.

Sind mehrere naheliegende Auslegungen des angefochtenen Urteils möglich, ist zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz die Interpretation maßgeblich, nach der die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO erfüllt sind.

2. Dadurch, dass der Senat die zweite mögliche Auslegung des erstinstanzlichen Urteils in seinem Beschluss vom 18. April 2024 nicht in den Blick genommen hat, hat er zentralem Vorbringen der Rechtsbeschwerde (RBB 5) nicht hinreichend Rechnung getragen.

Herrmann Arend