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5 StR 304/24 ECLI:DE:BGH:2024:110924B5STR304.24.0 KI-generiert

Reclassification of cannabis trafficking under the Consumer Cannabis Act and mandatory remand for sentencing based on milder statutory penalties

Geschäftsnummer 5 StR 304/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, altering the conviction to drug trafficking with cannabis in four cases and quashing the sentencing portion, thereby remanding the case for a new hearing on sentence; the defendant prevailed on the legal qualification and sentencing grounds. The dispute concerned the correct application of penal statutes following the entry into force of the Consumer Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which supersedes the Narcotics Act for cannabis-related offenses. The court determined that the revised charges under §§ 34(1), 3 KCanG provided milder statutory penalties than the previously applied § 29a(1) BtMG, necessitating the correction of the guilt sentence under § 2(3) StGB and the annulment of the individual and total prison sentences based on the outdated, harsher sentencing framework, while the factual findings remained intact.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Reclassification of cannabis trafficking under the Consumer Cannabis Act and mandatory remand for sentencing based on milder statutory penalties: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Strafzumessung Betäubungsmittelhandel Revision des Strafurteils gesetzliche Voraussetzungen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. Februar 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in vier Fällen schuldig ist, und im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in den zur Verurteilung gelangten Fällen auf Marihuana und Haschisch und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen, als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zu neuer Entscheidung berufene Tatgericht wird zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte nicht bei allen Taten bereits vorbestraft war, wie das Landgericht hier angenommen hat.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen