Victim’s revision limited to offenses granting standing; inadmissibility of challenges to distinct deprivation of liberty and alternative qualification criteria in unified act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the victim's appeals, declaring them inadmissible regarding co-defendants A., Do., and Ce., and unfounded regarding defendants C. and D., thereby upholding the Landgericht Berlin's judgment which convicted C. of dangerous bodily harm and coercion (3.5 years imprisonment) and D. as an accessory (2 years suspended), while acquitting the others. The dispute centered on the victim's attempt to challenge the convictions by seeking additional liability for deprivation of liberty under § 239 Abs. 1 StGB against all defendants, and for enhanced dangerous bodily harm under § 224 Abs. 1 Nr. 2 and Nr. 5 StGB and attempted manslaughter against defendants C. and D. The court held the appeals inadmissible for deprivation of liberty because the victim lacked standing to claim it as a distinct offense without prior court authorization under § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO, and unfounded for the additional qualification elements because the underlying conduct constituted a single unified event where the already-established conviction precluded further qualitative escalation or alternative charges affecting only sentencing scope.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 239 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 349 Abs. 1 StPO, § 400 Abs. 1 StPO, § 395 Abs. 3 StPO, § 396 Abs. 2 Satz 2 StPO; Victim’s revision limited to offenses granting standing; inadmissibility of challenges to distinct deprivation of liberty and alternative qualification criteria in unified act: Mit seinen Revisionen rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Er erstrebt zum einen die Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB. Zum anderen begehrt er die Verurteilung des Angeklagten C. hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch wegen der Alternativen in § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB sowie des Angeklagten D. wegen Beihilfe hierzu, zudem dieser beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Die Revisionen des Nebenklägers E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 werden
a) betreffend die Angeklagten A. , Do. und Ce. als unzulässig und
b) betreffend die Angeklagten C. und D. als unbegründet
verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
1. Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten D. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten D. und die Mitangeklagten A. , Ce. und Do. freigesprochen, letztere dabei unter anderem auch vom Vorwurf der (Beihilfe zur) Freiheitsberaubung zum Nachteil des Nebenklägers.
Mit seinen Revisionen rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Er erstrebt zum einen die Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB. Zum anderen begehrt er die Verurteilung des Angeklagten C. hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch wegen der Alternativen in § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB sowie des Angeklagten D. wegen Beihilfe hierzu, zudem dieser beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags.
2. Die Rechtsmittel sind hinsichtlich der erstrebten Verurteilung der Angeklagten A. , Do. und Ce. wegen einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
[…] der [Nebenkläger] erstrebt – entgegen § 400 Abs. 1 StPO – allein eine Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die ihn zum Anschluss nicht berechtigte: Die Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB stellt eine andere rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO dar, für deren Geltendmachung es einer konstitutiven gerichtlichen Zulassung (§ 396 Abs. 2 Satz 2 StPO) bedurft hätte. An dieser fehlt es. […]
3. Betreffend die Angeklagten C. und D. hat der Generalbundesanwalt – soweit auch hier die Rechtsmittel auf unzulässige Angriffsziele gerichtet sind – in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt aus den unter I. dargelegten Gründen allerdings auch betreffend die Angeklagten C. und D. nicht die Frage, ob diese sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben könnten. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist ebenso die Frage entzogen, ob sich der Angeklagte C. zusätzlich einer gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte, weil das zerschlagene Whiskeyglas als gefährliches Werkzeug verwendet worden wäre […]. Da der Angeklagte hinsichtlich des zutreffend als einheitliches Geschehen gewerteten Sachverhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, Rn. 4, 5) bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, könnte die Verwirklichung eines weiteren Qualifikationsmerkmals sich allenfalls auf den Schuldumfang und damit bei der Strafbemessung auswirken. Hierauf kann die Revision des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier nach dem Vortrag des Nebenklägers – lediglich ein Versuch in Betracht käme, der konkurrenzrechtlich hinter der vollendeten Deliktsverwirklichung zurücktreten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, Rn. 4, 5).
Die gleichen Erwägungen wie zu dem Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten auch hinsichtlich der vom Nebenkläger angestrebten Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
4. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen mit den vom Generalbundesanwalt angestellten Erwägungen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen