Liability for damages under § 823 Abs. 2 BGB based on protective type-approval regulations and illegal vehicle defeat devices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's judgment and remanded the case to the Oberlandesgericht Hamm for new proceedings, allowing the plaintiff's revision to prevail in determining the legal basis for liability. The dispute concerned a buyer of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer had installed illegal defeat devices, specifically a "thermowindow" and a "remaining range regulation," violating type-approval regulations. While the BGH upheld the lower court's rejection of a tort claim based on §§ 826, 31 BGB (unlawful and intentional harm), it held that the regulations in § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV constitute protective laws within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB. Consequently, the manufacturer is liable for damages if the vehicle contains an unlawful defeat device under Regulation (EC) No. 715/2007, entitling the buyer to compensation for "difference damage" (the excess value paid for the non-compliant vehicle), provided the manufacturer was at least negligent. The BGH clarified that while "full" damages under contract law are generally excluded, the plaintiff must be given the opportunity to prove this specific delictual damage in the remanded proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability for damages under § 823 Abs. 2 BGB based on protective type-approval regulations and illegal vehicle defeat devices: The dispute concerned a buyer of a used diesel vehicle alleging that the manufacturer had installed illegal defeat devices, specifically a "thermowindow" and a "remaining range regulation," violating type-approval regulations. While the BGH upheld the lower court's rejection of a tort claim based on §§ 826, 31 BGB (unlawful and intentional harm), it held that the regulations in § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 EG-FGV constitute protective laws within the meaning of § 823 Abs. 2 BGB. Consequently, the manufacturer is liable for damages if the vehicle contains an unlawful defeat device under Regulation (EC) No. 715/2007, entitling the buyer to compensation for "difference damage" (the excess value paid for the non-compliant vehicle), provided the manufacturer was at least negligent. The BGH clarified that while "full" damages under contract law are generally excluded, the plaintiff must be given the opportunity to prove this specific delictual damage in the remanded proceedings.
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KI-generiertProcedural rule cited to justify the reversal of the appellate court's judgment because it was not correct for other reasons.
Procedural rule cited to assess whether the decision was correct based on the parties' claims and facts.
Procedural rule cited to establish that the case was not ripe for a final decision by the court of last instance, necessitating remand.
Procedural rule cited to order the remittal of the case to the appellate court for new hearing and decision.
Volltext
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im September 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 3,0-Liter-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die Klägerin verlangt im Wesentlichen, sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von 39.075,63 € nebst Zinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.881,31 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs und zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision möchte die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte habe der Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die Beklagte hafte auch nicht im Hinblick auf das unstreitig implementierte "Thermofenster", dessen Unzulässigkeit offenbleiben könne, und im Hinblick auf die vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandete "Restreichweiten-Regelung" gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwendungen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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