Effect of procedural discontinuation on conviction scope and forfeiture of criminal proceeds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 5th Criminal Senate partially granted the defendant’s revision, dismissing the remainder, by discontinuing the proceedings regarding two specific counts of embezzlement and fraud due to procedural economy; consequently, the conviction was rephrased to cover two cases of embezzlement and 16 cases of fraud, the total prison sentence remained unchanged at three years, and the forfeiture of criminal proceeds was reduced by 88,000 euros, while the defendant bore the costs of the appellate proceedings. The dispute concerned a review of a Lower Regional Court Kiel judgment for violations of substantive law, where the General Public Prosecutor requested the discontinuation of minor charges to avoid disproportionate procedural effort. The court applied §§ 154(2), 354(1), 473(4), and 349(2) of the Code of Criminal Procedure, holding that the discontinuation of proceedings precludes corresponding forfeiture orders and that a slight success in revision justifies imposing full costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO; Effect of procedural discontinuation on conviction scope and forfeiture of criminal proceeds: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 821.100,95 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Das Verfahren wird betreffend Taten 5 und 6 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Dezember 2023
a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Untreue in zwei Fällen und des Betruges in 16 Fällen schuldig ist, und
b) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 733.100,95 Euro angeordnet ist; der weitergehende Einziehungsausspruch in Höhe von 88.000 Euro entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen und Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 821.100,95 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Taten 5 und 6 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt.
Die Teileinstellung bedingt die Neufassung des Schuldspruchs (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend) und hat den Wegfall der für die Taten 5 und 6 verhängten Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Tat 20 der Urteilsgründe) und der verbleibenden 17 Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und einem Jahr und vier Monaten schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Freiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
Die Einziehungsanordnung bedarf einer Reduzierung um 88.000 Euro, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO insoweit einer Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 59; vom 16. Juni 2020 – 2 StR 79/20; vom 25. April 2019 – 1 StR 54/19).
2. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen