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6 StR 558/25 ECLI:DE:BGH:2026:040226B6STR558.25.0 KI-generiert

Admissibility of criminal appeal challenging omission of mandatory preventive measure under § 64 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 558/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's appeal as inadmissible, leaving the lower court's sentence of seven years' imprisonment for aggravated robbery and dangerous bodily harm intact, while the defendant bore the costs of the proceedings. The case involved a procedural challenge where the defendant appealed solely on the grounds that the trial court failed to order placement in a detoxification facility under § 64 of the German Criminal Code as a measure in lieu of punishment. The appellate court held that the appeal lacked standing because a defendant cannot challenge a conviction based solely on the failure to impose a discretionary preventive measure, as this does not constitute a sufficient injury to legal interests to warrant appellate review.

Legislator-Regeste

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§ 64 StGB; Admissibility of criminal appeal challenging omission of mandatory preventive measure under § 64 StGB: Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 24. September 2024 – 5 StR 387/24; vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; jeweils mwN).

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strafurteil Verfahrensüberprüfung Zulässige Gründe qualifizierter Raub Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet der Angeklagte allein die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Ein Angeklagter kann ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. April 2025 – 6 StR 90/25; vom 24. September 2024 – 5 StR 387/24; vom 15. Juli 2024 – 2 StR 217/24; jeweils mwN).

Bartel Fritsche von Schmettau

Arnoldi Dietsch