Procedural limitation to abetment of attempted coercion; exclusion of tateinheit with abetment of threat under § 154a StPO without altering total sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, limiting the proceedings for the second count to abetment of attempted coercion and restating the conviction to include two counts of theft (one in necessary concurrence with coercion, one with attempted coercion), resistance against enforcement officers (in necessary concurrence with threats and insult), and abetment of attempted coercion, while dismissing the remainder of the appeal; the total custodial sentence of two years and ten months remained in force. The defendant had appealed a lower court conviction for similar offenses plus abetment of threat and abetment of attempted coercion, challenging both procedural and substantive legal errors. The court applied procedural economy principles under Section 154a of the Code of Criminal Procedure to drop the tateinheit (necessary concurrence) charge of abetment of threat, determining that the removal did not lower the individual sentence for the remaining offense, and found no material legal error on the merits, upholding the original sentencing despite the partial procedural adjustment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 241 Abs. 1 StGB, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Procedural limitation to abetment of attempted coercion; exclusion of tateinheit with abetment of threat under § 154a StPO without altering total sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur Bedrohung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Mai 2024 wird
a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie der Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur Bedrohung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 3 ff.) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung entfallen lassen.
Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB für die ausgeurteilte Tat der Anstiftung zur versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hätte.
2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner