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4 StR 478/24 ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR478.24.0 KI-generiert

Admissibility of criminal appeal transmitted via simple electronic document (EGVP) instead of secure attorney mailbox

Geschäftsnummer 4 StR 478/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) dismissed the defendant's application for reinstatement of deadlines and rejected his appeal as inadmissible, resulting in the final confirmation of the Landgericht Aachen’s guilty verdict and three-year prison sentence. The dispute arose because the defendant’s legal representatives filed the appeal via simple electronic document transmission (EGVP) rather than the secure electronic attorney mailbox (beA) required for criminal appeals; the General Federal Prosecutor subsequently moved to strike the appeal, and the defendants sought reinstatement claiming they were unaware of the procedural defect. The court held the reinstatement application was procedurally inadmissible under § 45 StPO because the applicants failed to demonstrate what prevented timely action, and ruled the appeal itself inadmissible under §§ 349, 32d StPO because the transmission method did not satisfy the mandatory secure channel requirements of § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, thereby barring any substantive review of the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 1 StPO; Admissibility of criminal appeal transmitted via simple electronic document (EGVP) instead of secure attorney mailbox: The dispute arose because the defendant’s legal representatives filed the appeal via simple electronic document transmission (EGVP) rather than the secure electronic attorney mailbox (beA) required for criminal appeals; the General Federal Prosecutor subsequently moved to strike the appeal, and the defendants sought reinstatement claiming they were unaware of the procedural defect. The court held the reinstatement application was procedurally inadmissible under § 45 StPO because the applicants failed to demonstrate what prevented timely action, and ruled the appeal itself inadmissible under §§ 349, 32d StPO because the transmission method did not satisfy the mandatory secure channel requirements of § 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO, thereby barring any substantive review of the conviction.

Schlagwörter

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E-Justice Aktenübermittlung Strafurteil Verfahrensüberprüfung strafrechtliches Revisionsgesuch materielle Mängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 1 StPO

Cited in the second order as the legal basis for rejecting the appeal as inadmissible due to lack of form and timely filing.

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Volltext

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Juni 2024 zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen das angefochtene Urteil, das in seiner Gegenwart am 11. Juni 2024 verkündet worden ist, haben sein Verteidiger und seine Verteidigerin durch Schriftsätze vom 12. Juni 2024 und vom 18. Juni 2024 jeweils Revision eingelegt und diese mit den Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts sogleich begründet. Die hierzu erstellten Prüfvermerke des Landgerichts weisen aus, dass beide einfach signierten Schriftsätze am 18. Juni 2024 eingegangen sind und „per EGVP“ versandt wurden.

Der Generalbundesanwalt hat mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da sie lediglich per EGVP übermittelt und damit entgegen § 32d Satz 2 StPO nicht auf dem hier einzig in Betracht kommenden sicheren Übermittlungsweg zwischen dem jeweiligen besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle des Landgerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) eingereicht worden sei.

Im Nachgang zu diesem Antrag, der den Verteidigern des Angeklagten am 31. Oktober 2024 zugestellt und am selben Tag dem Angeklagten formlos übermittelt wurde, haben die Verteidiger des Angeklagten am 1. Dezember 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. In ihren jeweiligen Anträgen führen sie aus, davon ausgegangen zu sein, dass das Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt worden sei. Auch der Angeklagte sei hiervon ausgegangen, auch nachdem er den Antrag des Generalbundesanwalts erhalten habe.

II. 1. Die Wiedereinsetzungsanträge sind unzulässig, weil sie nicht die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Darlegungsvoraussetzungen beobachten.

Zur formgerechten Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrags gehört, dass der Antragsteller innerhalb der Wochenfrist mitteilt und glaubhaft macht, wann das Hindernis weggefallen ist, das der Fristwahrung entgegenstand, wobei es auf die Person des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2024 – 4 StR 151/24 Rn. 5). Das war hier der Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte die ihm am 31. Oktober 2024 übersandte Antragsschrift des Generalbundesanwalts erhalten hatte, aus der für den (deutschsprachigen) Angeklagten ohne Weiteres der auf eine formwidrige Einlegung der Revision per EGVP gestützte Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts hervorging. Zu diesem Zeitpunkt verhalten sich die Wiedereinsetzungsanträge indes nicht. Der Umstand, dass der Verteidiger des Angeklagten auch nach der Zustellung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zunächst noch davon ausgegangen ist, „keinen Fehler“ gemacht zu haben, ändert daran nichts.

2. Die Revision ist infolgedessen mangels form- und fristgerechter Einlegung (§ 349 Abs. 1; § 32d StPO) als unzulässig zu verwerfen.

Quentin Maatsch Scheuß

Marks Gödicke