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4 StR 333/23 ECLI:DE:BGH:2025:050225B4STR333.23.0 KI-generiert

Mandatory defense lawyer fees: Subject value for special procedural fee on confiscation appeals equals nominal value of the forfeiture

Geschäftsnummer 4 StR 333/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered that the subject value for the mandatory public defender's fee in the appellate revision instance be fixed at €528,036.25, thereby establishing the basis for calculating the specific procedural fee under the Federal Lawyers' Fees Act. The case involved a challenge to a lower court's criminal judgment which had convicted the defendant of drug trafficking in significant quantities and ordered the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €528,036.25; while the BGH had previously dismissed the revision regarding the guilt and sentencing, it annulled the confiscation order and remanded that specific portion of the case to the Landgericht Essen for new proceedings. The decisive legal basis was § 33 RVG and Nr. 4142 VV, under which a special value-based procedural fee is owed for lawyer activities relating to confiscation measures in each legal instance, with the subject value determined by the nominal economic interest in preventing the confiscation, which equates to the full amount of the monetary order.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG; Mandatory defense lawyer fees: Subject value for special procedural fee on confiscation appeals equals nominal value of the forfeiture: The case involved a challenge to a lower court's criminal judgment which had convicted the defendant of drug trafficking in significant quantities and ordered the confiscation of the value of criminal proceeds in the amount of €528,036.25; while the BGH had previously dismissed the revision regarding the guilt and sentencing, it annulled the confiscation order and remanded that specific portion of the case to the Landgericht Essen for new proceedings. The decisive legal basis was § 33 RVG and Nr. 4142 VV, under which a special value-based procedural fee is owed for lawyer activities relating to confiscation measures in each legal instance, with the subject value determined by the nominal economic interest in preventing the confiscation, which equates to the full amount of the monetary order.

Schlagwörter

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Anwaltskosten strafrechtliche Einziehung notwendige Verteidigung Streitwert strafrechtliches Revisionsverfahren Nominalwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 RVG

Legal basis cited in the operative order to fix the subject value for the attorney's fees.

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Volltext

Pflichtverteidigerkosten: Wertfestsetzung und zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung in der Revisionsinstanz

[TENOR]

Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt Z. aus K. in der Revisionsinstanz wird auf 528.036,25 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Das Landgericht Essen hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen mit Urteil vom 17. Februar 2023 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 42 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 528.036,25 Euro angeordnet. Der Senat hat die Revision des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch verworfen, das Urteil im Einziehungsausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.

Der in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat.

II. 1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23; Beschluss vom 5. Juli 2024 – 3 StR 201/23; Beschluss vom 7. November 2022 – 6 StR 124/22 – jew. mwN).

2. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt; sie steht ihm für jeden Rechtszug zu (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 – 3 StR 625/17 Rn. 4 mwN). Erfasst werden sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Das ist bereits bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

Der nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Einziehung (BGH, Beschluss vom 5. August 2024 – 1 StR 445/23). Das ist hier der Nominalwert der Einziehungsforderung.

Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten im Urteilstenor auf insgesamt 528.036,25 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Dr. Quentin

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof