Substitution of appointed counsel for auxiliary plaintiff in criminal revision requiring important reason under § 143a(2) StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH 2. Strafsenat) rejected the motion of an auxiliary plaintiff (Nebenkläger) to replace their court-appointed counsel, ordering that the original appointment by the first-instance court remains in force. The dispute concerned the substitution of legal counsel during the revision (appeal) phase of a criminal proceeding, where the auxiliary plaintiff argued that the appointed lawyer was poorly reachable, cooperated poorly, and provided incorrect insurance-related information. The court held that the initial appointment persists until the final termination of the proceedings and extends to the appellate level, permitting a change in counsel only upon the existence of an "important reason" under § 143a(2) Code of Criminal Procedure (StPO) applied mutatis mutandis; such a reason was absent as the allegations were deemed unsubstantiated, generic, and insufficient to justify revocation of the office.
Legislator-Regeste
KI-generiertSubstitution of appointed counsel for auxiliary plaintiff in criminal revision requiring important reason under § 143a(2) StPO: Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 5. Januar 2024 wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18, Rn. 1, und vom 27. Juni 2024 – 5 StR 326/23, Rn. 1).
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KI-generiertVolltext
Nebenklage: Auswechselung des Beistands eines Nebenklägers
[TENOR]
Der Antrag des Nebenklägers A. E. , ihm anstelle von Rechtsanwalt M. aus G. Rechtsanwalt L. aus L. als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Der Antrag des Nebenklägers, ihm anstelle des bisher bestellten Beistands einen anderen Beistand zu bestellen, bleibt ohne Erfolg.
Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 5. Januar 2024 wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz. Ein Wechsel in der Person des Beistands durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistands kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 StPO in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2018 – 4 StR 184/18, Rn. 1, und vom 27. Juni 2024 – 5 StR 326/23, Rn. 1).
An einem solchen Grund fehlt es. Weder nach dem Vorbringen des Nebenklägers noch nach dem seines bestellten Beistands besteht in entsprechender Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO Anlass für eine Auswechslung des Beistands. Der bestellte Beistand hat bestritten, für den Nebenkläger schlecht erreichbar zu sein. Entsprechender pauschaler Vortrag rechtfertigt eine Auswechslung ebenso wenig wie die (ebenfalls bestrittenen) Hinweise auf eine „sehr schlechte[…] Kooperation“ oder darauf, dem Nebenkläger seien „[v]ersicherungstechnische Sachen erzählt“ worden, „die im Nachhinein in keinster Weise zutreffend“ gewesen seien. Dass der bestellte Beistand die einen Wechsel nicht rechtfertigenden Ausführungen des Nebenklägers seinerseits zum Anlass nimmt, um seine Entpflichtung nachzusuchen, begründet die entsprechende Anwendung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 4 StR 295/21, Rn. 4).
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