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VIII ZA 17/23 ECLI:DE:BGH:2025:050225BVIIIZA17.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of objection to hearing for failure to prove decision-relevant neglect of submissions in objection against cost assessment

Geschäftsnummer VIII ZA 17/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 8th Civil Senate dismissed the debtor's objection to hearing (Anhörungsrüge) as inadmissible, upholding its prior order of November 12, 2024, which had rejected the debtor's formal objection (Erinnerung) against a court cost assessment. The dispute centered on the debtor's challenge to the procedural costs imposed for a case bearing a specific account number, where the debtor argued a violation of the right to be heard. The court ruled the objection was procedurally defective under § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG because the debtor failed to demonstrate that decision-relevant submissions were ignored; alternatively, even treated as a supplementary representation, it contained no valid legal grounds to alter the cost assessment, which opposed only the underlying cost decision rather than the specific fees. The proceeding was declared free of court fees, and out-of-court costs were not reimbursable pursuant to § 69a Abs. 6 GKG, with the court warning that further submissions lacking new arguments would not be processed.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of objection to hearing for failure to prove decision-relevant neglect of submissions in objection against cost assessment: Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Anspruch auf rechtliches Gehör Anwaltskosten Kostenfestsetzung neues rechtliches Vorbringen Zivilrechtsstreitigkeit
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 12. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 12. November 2024 hat der Senat die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128647) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Anhörungsrüge des Schuldners vom 23. Januar 2025.

II. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Schuldners nicht gerecht.

Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

III. Auch soweit die Eingabe des Schuldners als Gegenvorstellung zu werten sein sollte, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingabe enthält - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz, sondern wendet sich lediglich gegen die Kostengrundentscheidung.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Schuldner nicht rechnen.

Dr. Böhm