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3 StR 368/25 ECLI:DE:BGH:2026:080126B3STR368.25.0 KI-generiert

Admissibility of criminal appeal procedural grounds based on failure to timely access trial transcripts and reconstruction of oral court deliberations.

Geschäftsnummer 3 StR 368/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) granted the defendant reinstatement in the former state regarding the late filing of procedural grounds but dismissed the substantive appeal, leaving the lower court's judgment of conviction for fraud, document forgery, unauthorized professional practice, and dangerous bodily harm—including the order for psychiatric commitment—unchanged. The dispute centered on whether the defendant was excused for missing the deadline to file procedural complaints due to counsel's inability to access the court transcript, and whether the lower court violated public trial principles, failed to base its findings solely on the trial record, or issued written reasons inconsistent with the oral deliberation. The court held that while the defense credibly proved the delay was not their fault, the procedural challenges were inadmissible for insufficient factual pleading regarding the scope of non-public sessions and the specific use of investigative statements, and the claim regarding the consistency of the written judgment with the oral deliberation was barred by the prohibition on reconstructing the internal reasoning of the trial panel.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 6 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 249 Abs. 1 StPO, § 261 StPO, § 274 StPO, § 21 StGB; Admissibility of criminal appeal procedural grounds based on failure to timely access trial transcripts and reconstruction of oral court deliberations: a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Einwendungen Anwaltsverschulden Strafanzeige Begründung in der Sache Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag und ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der von ihrem Verteidiger im Schriftsatz vom 16. Juli 2025 vorgetragenen Verfahrensrügen gewährt.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 17. März 2025 wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, „unbefugtem Führen der Berufsbezeichnung Arzt“ in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen schuldig gesprochen. Von der Verhängung einer Jugendstrafe hat es abgesehen und die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie näher bezeichnete Einziehungen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge gestützten Revision, die ohne Erfolg bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung von Verfahrensrügen zu gewähren. Zwar ist die Sachrüge fristgemäß erhoben, so dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die Verteidigung hat jedoch hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der Erhebung der nachfolgend dargestellten Verfahrensrügen gehindert war, weil ihr trotz angemessener Bemühungen das Sitzungsprotokoll nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme zur Verfügung stand (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 1997 – 3 StR 514/97, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 12; vom 11. April 2019 – 1 StR 91/18, NStZ 2019, 625 Rn. 4).

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu diesen Folgendes auszuführen:

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Denn sie trägt nicht sämtliche Tatsachen vor, derer es zur Prüfung des behaupteten Verfahrensverstoßes bedürfte.

Zur Rüge ist mitgeteilt, dass das Landgericht die Öffentlichkeit für die Dauer der Gutachtenerstattung durch einen psychiatrischen Sachverständigen ausgeschlossen habe. In nichtöffentlicher Hauptverhandlung sei es sodann auch zum Abschluss „des Selbstleseverfahrens“ gekommen. Nicht vorgetragen ist, welche Urkunde(n) das Selbstleseverfahren umfasste. Ein etwaiger Zusammenhang des Inhalts der entsprechend in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücke mit der Gutachtenerstattung des Sachverständigen bleibt damit unklar. Insoweit gilt jedoch:

Der Ausschluss der Öffentlichkeit, der sich auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt beschränkt, umfasst auch weitere Vorgänge, die mit diesem in enger Verbindung stehen oder sich aus ihm entwickeln und die daher zu demselben Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20, juris Rn. 4; Urteil vom 22. März 2023 – 1 StR 243/22, BGHR StPO § 338 Nr. 6 Öffentlichkeit 8 Rn. 9; jeweils mwN). Infolgedessen muss zur Begründung der Rüge eines zu weit erstreckten Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht nur vorgetragen werden, welche Verfahrensvorgänge während seiner Dauer, also in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, ausgeführt wurden, sondern diese müssen auch so genau bezeichnet werden, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ihres etwaigen Zusammenhangs mit dem den Öffentlichkeitsausschluss gebietenden Verfahrensvorgang möglich ist (BGH, Beschluss vom 1. August 2023 – 4 StR 88/23, NStZ 2025, 312 Rn. 6; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – 1 StR 78/14, juris Rn. 12).

Diese Prüfung ist dem Senat hier verwehrt. Sollte es sich bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden beispielsweise um das schriftliche Gutachten des Sachverständigen oder diesem zugrundeliegende psychiatrische Atteste gehandelt haben, wäre ein Zusammenhang zum Verfahrensvorgang, auf den sich der Ausschluss der Öffentlichkeit bezog, gegeben. Für eine im Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführte Urkunde finden hier dieselben Maßstäbe wie bei einer nach § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Urkunde Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2020 – 5 StR 197/20, BGHSt 65, 155 Rn. 6 ff.). Soweit der Verteidiger erstmals im Schriftsatz vom 2. Januar 2026 für den Inhalt des Selbstleseverfahrens auf das Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Februar 2025 verweist, ist diese Mitteilung zum einen verspätet, zum anderen erfüllt auch sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Bezugnahme auf Akteninhalt den erforderlichen vollständigen Tatsachenvortrag nicht ersetzt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 2. April 2025 – 6 StR 336/24, juris Rn. 18 mwN).

b) Die Rüge, das Landgericht habe seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung nach § 261 StPO geschöpft, weil es eine im Ermittlungsverfahren abgegebene schriftliche Einlassung der Angeklagten sowie Inhalte von zwei ihrer polizeilichen Vernehmungen im Urteil verwendet habe, ist ebenfalls unzulässig. Die Verteidigung führt hierzu aus, die entsprechenden Niederschriften seien ausweislich des Protokolls nicht als Urkunden und auch nicht vollständig im Wege von Vorhalten in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Nur „Versatzstücke daraus“ seien der Angeklagten vorgehalten worden, zu denen sie sich erklärt habe. Die polizeiliche Vernehmungsbeamtin sei ebenfalls nur kurz zu den Aussageinhalten angehört worden.

Damit behauptet die Rüge nicht, dass genau diejenigen Teile der Vernehmungen nicht durch die Aussage der Angeklagten und/oder über die Polizeizeugin eingeführt wurden, die das Landgericht im Urteil verwendet hat. Im Übrigen ist ein Vorhalt formlos möglich und bedarf ebenso wenig wie seine Beantwortung durch den Angeklagten oder Zeugen der Protokollierung, so dass sich die negative Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO entgegen den Ausführungen der Revisionsführerin nicht auf sie erstreckt (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 5 StR 322/24, juris; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 16; jeweils mwN). Vor allem aber steht einem Erfolg dieser Verfahrensrüge das Rekonstruktionsverbot entgegen (s. zu diesem etwa BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.; vom 11. März 2009 – 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180; Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13, NStZ-RR 2014, 15).

c) Schließlich rügt die Angeklagte, die Urteilsgründe stimmten nicht mit dem Beratungsergebnis des Landgerichts überein. Zum Beleg hierfür führt sie den am Tag der Urteilsverkündung von drei Berufsrichtern erlassenen, zehn Seiten umfassenden Unterbringungsbefehl an, der einzelne Formulierungen zur Begründung der Voraussetzungen des § 21 StGB enthalte, die sich im später verfassten schriftlichen Urteil so nicht mehr wiederfänden, nachdem das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren an ihnen Anstoß genommen habe.

Auch diese Rüge ist unzulässig. Sie zieht nicht in Zweifel, dass die schriftlichen Urteilsgründe den verkündeten Tenor tragen, sondern verlangt eine darüber hinausgehende Rekonstruktion einzelner Inhalte der mündlichen Beratung des Tatgerichts. Eine solche Rekonstruktion ist generell untersagt (§ 43 DRiG). Sie wäre anhand des vorgelegten Unterbringungsbefehls auch nicht möglich, zumal das Landgericht in der Hauptverhandlung – anders als beim Erlass des Unterbringungsbefehls – mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war.

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Berg

Erbguth

Berg

RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb

gehindertzu unterschreiben.

Berg

Munk