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VI ZR 381/20 ECLI:DE:BGH:2024:290724BVIZR381.20.0 KI-generiert

Calculation of attorney fee subject matter value in emission defeat device litigation under § 33 RVG following partial withdrawal of appeal

Geschäftsnummer VI ZR 381/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof issued a ruling determining that the subject matter value for the opposing party’s attorney fees in the oral hearing was up to €10,000, with the decision being free of court costs and without reimbursement of extrajudicial expenses. This procedural order arose from a consumer class action against an automobile manufacturer alleging the use of illegal emission defeat devices, which resulted in an appeal verdict ordering the manufacturer to refund the vehicle’s purchase price minus a usage compensation offset of €7,984.19, a total judgment of €9,005.81 plus interest. The decisive legal basis involved § 33 RVG for the independent determination of the attorney’s subject matter value, § 32 RVG for the non-applicability of the standard court fee value principle to the hearing fee, and § 47 GKG for calculating the value based on the specific claims remaining in dispute after one party withdrew its appeal, thereby limiting the relevant value to the plaintiff’s unsuccessful interest claims and declaratory relief requests.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 33 Abs. 1 RVG, § 32 RVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 33 Abs. 8 RVG, § 33 Abs. 9 RVG; Calculation of attorney fee subject matter value in emission defeat device litigation under § 33 RVG following partial withdrawal of appeal: This procedural order arose from a consumer class action against an automobile manufacturer alleging the use of illegal emission defeat devices, which resulted in an appeal verdict ordering the manufacturer to refund the vehicle’s purchase price minus a usage compensation offset of €7,984.19, a total judgment of €9,005.81 plus interest. The decisive legal basis involved § 33 RVG for the independent determination of the attorney’s subject matter value, § 32 RVG for the non-applicability of the standard court fee value principle to the hearing fee, and § 47 GKG for calculating the value based on the specific claims remaining in dispute after one party withdrew its appeal, thereby limiting the relevant value to the plaintiff’s unsuccessful interest claims and declaratory relief requests.

Schlagwörter

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Festsetzung des Anwaltshonorars Kostenberechnung Streitwert Sammelklage Feststellungsklage Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 33 Abs. 1 RVG

Serves as the primary legal basis for the court's independent determination of the subject matter value for the attorney's activity, as explicitly cited in the dispositive order.

§ 33 Abs. 8 RVG

Cited in the dispositive to establish the competence of the single judge to decide the case.

§ 33 Abs. 9 RVG

Cited in the dispositive to mandate that the procedure is free of court costs and that costs are not reimbursed.

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Volltext

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am 12. März 2024 wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat den beklagten Fahrzeughersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung in Anspruch genommen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt die Erstattung des Bruttokaufpreises in Höhe von 16.990 € nebst Deliktszinsen in Höhe von 4% jährlich vom 10. Juli 2015 bis zum 11. November 2018 und Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 12. November 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs begehrt, und zwar lediglich hilfsweise abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke (Berufungsantrag zu 1), ferner die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 3) sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden (Berufungsantrag zu 4).

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich des - dem Berufungsantrag zu 4 entsprechenden - Klageantrags zu 4 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels zur Erstattung des Bruttokaufpreises, jedoch nur unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.984,19 € im Wege der Vorteilsausgleichung, mithin zur Zahlung von 9.005,81 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich ab dem 12. November 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt, den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs festgestellt sowie diese zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt.

Hiergegen haben beide Parteien im Umfang ihrer jeweiligen Beschwer Revision eingelegt. Die Beklagte hat einen Revisionsantrag nicht gestellt, sondern ihre Revision am 14. Oktober 2020zurückgenommen. Der Senat hat über die Sache am 12. März 2024 mündlich verhandelt. Er hat unter verhältnismäßiger Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens die Revision des Klägers als unzulässig verworfen, soweit mit ihr die Teilabweisung hinsichtlich der mit dem Berufungsantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen aus der zuerkannten Hauptforderung angegriffen wurde, und die Revision des Klägers im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 4 richtet.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, den Wert seiner anwaltlichen Tätigkeit in dem Termin vor dem Senat am 12. März 2024 festzusetzen. Die Klägerseite hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat eine solche aber nicht abgegeben.

II. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des - antragsberechtigten (§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG) - Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat am 12. März 2024 auf bis zu 10.000 € beruht auf § 33 Abs. 1 RVG.

1. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen hier hinsichtlich der für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstandenen Terminsgebühr vor, weil für diese der in § 32 RVG bestimmte Grundsatz, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, keine Anwendung findet. Dieser Grundsatz gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 21 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 6 mwN). Daran fehlt es hier: Die Zurücknahme ihrer zunächst unbeschränkt eingelegten Revision durch die Beklagte noch vor Stellung diesbezüglicher Revisionsanträge ändert nichts daran, dass sich der für die Wertberechnung der Gerichtsgebühren maßgebende Wert des Streitgegenstandes insoweit nach der Beschwer der Beklagten bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Demgegenüber richtet sich die anwaltliche Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV GVG nach dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung, kommt insoweit also der Ansatz eines Werts hinsichtlich der bereits vor dem Termin zurückgenommenen Revision der Beklagten nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen OLG Bremen, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22, juris Rn. 7 f. mwN).

2. Für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat ist nach allem der auf die - zu diesem Zeitpunkt allein noch durchgeführte - Revision des Klägers entfallende Wert maßgebend, der sich nach den von dem Kläger gestellten Revisionsanträgen bestimmt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Wert richtet sich zum einen nach der dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Hauptforderung (7.984,19 €). Zum anderen sind die dem Kläger von dem Berufungsgericht aberkannten Deliktszinsen in Höhe von 4 % jährlich vom 10. Juli 2015 bis zum 11. November 2018 aus der von dem Berufungsgericht zuerkannten Hauptforderung in Höhe von 9.005,18 € wertbestimmend; diese Hauptforderung stand nach der Zurücknahme der Revision der Beklagten nicht mehr im Streit, folglich sind die Deliktszinsen nicht (mehr) als Nebenforderungen geltend gemacht worden (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - III ZR 191/12, juris Rn. 2; zu Deliktszinsen OLG Schleswig, Beschluss vom 17. September 2021 - 7 U 80/21, juris Rn. 62). Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung des mit der Revision des Klägers ebenfalls weiterverfolgten Antrags auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Schadens - für dessen mögliche Entstehung nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Kläger indessen nichts aufgezeigt hat - ein Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin vor dem Senat in Höhe von bis zu 10.000 €.

3. Gemäß § 33 Abs. 8 RVG ist für die Entscheidung der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 8 ff.). Das Verfahren über die Festsetzung des Gegenstandswerts ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Katzenstein