Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 586/24 ECLI:DE:BGH:2025:290125B5STR586.24.0 KI-generiert

Correction of conviction and sentencing for cannabis dealing due to retroactive application of milder KCanG provisions

Geschäftsnummer 5 StR 586/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the Landgericht Bremen to retry the sentencing and recalculate the aggregate sentence, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for dealing narcotics in significant quantities across eight cases, including one instance of importation, with the defendant challenging the procedural correctness and the substantive application of the law. The decisive legal basis was the entry into force of the Consumable Cannabis Act (KCanG) on April 1, 2024, which superseded the former Narcotics Act (BtMG) regarding cannabis consumption; applying § 2 Abs. 3 StGB, the court determined that the new, milder statutory threats under § 34 Abs. 1 and 3 KCanG were more favorable than the previous § 29a Abs. 1 BtMG, necessitating a correction of the guilty verdict for two specific cases and the invalidation of the corresponding individual sentences, while leaving the factual findings intact.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Correction of conviction and sentencing for cannabis dealing due to retroactive application of milder KCanG provisions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelstrafzumessung Cannabiskonsum Betäubungsmitteleinfuhr Inkrafttreten Schuldschein gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

2. Hinsichtlich der Fälle II.3 und II.5 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1 und 3 KCanG hier in jedem Fall als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die für die genannten Fälle aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können angesichts der deutlich milderen Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

RiBGH Gerickehat Sonderurlaub undkann nicht unterschreiben.

Mosbacher

Cirener

Resch

Werner