Multiple motorcycle thefts as a single natural unity of action: concurrence in sentencing for aggravated group theft
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) partially granted the defendant's appeal, modifying the guilty verdict to reflect a reduction from eleven to eight cases of aggravated group theft and the addition of two attempted cases, while upholding the total sentence of five years and nine months imprisonment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned whether the theft of two motorbikes from adjacent addresses on the same street, executed in the same night according to a joint plan and immediately transported to another country, constituted two separate offenses or a single natural act. The court held that the immediate spatial, temporal, and motivational connection established a single natural unity of action, rendering the prior legal classification of the acts as two separate counts of aggravated group theft incorrect. This correction was based on the doctrine of natural unity of action and applied under § 354 (1) StPO to set a new individual sentence equal to the remaining count, with the total sentence unchanged due to the significant margin of error in sentencing aggregation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Multiple motorcycle thefts as a single natural unity of action: concurrence in sentencing for aggravated group theft: The dispute concerned whether the theft of two motorbikes from adjacent addresses on the same street, executed in the same night according to a joint plan and immediately transported to another country, constituted two separate offenses or a single natural act. The court held that the immediate spatial, temporal, and motivational connection established a single natural unity of action, rendering the prior legal classification of the acts as two separate counts of aggravated group theft incorrect. This correction was based on the doctrine of natural unity of action and applied under § 354 (1) StPO to set a new individual sentence equal to the remaining count, with the total sentence unchanged due to the significant margin of error in sentencing aggregation.
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KI-generiertCited in the dispositive to ground the dismissal of the portion of the appeal that was found to be unfounded.
Cited in the dispositive to impose the costs of the appeal on the defendant despite the partial success of the revision.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Juni 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, „wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der Taten 13 und 14 der Urteilsgründe von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen ist, aus deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe resultieren; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den genannten Fällen entwendete der Angeklagte in der Nacht des 16. Juni 2023 zwischen Mitternacht und 1.30 Uhr zusammen mit den gesondert Verfolgten B. und P. entsprechend einem gemeinsamen Tatplan zwei Motorräder, die in P. in derselben Straße in Höhe der dortigen Hausnummern 21 und 27 abgestellt waren. Die Täter trugen sie auf die Ladefläche eines Transporters, mit dem die Motorräder noch am selben Tag nach Polen gefahren wurden, wo sie veräußert werden sollten.
b) Diese festgestellten Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise rechtlich als nur eine Tat des schweren Bandendiebstahls anzusehen. Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 – 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 – 5 StR 85/22).
2. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für Tat 14 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Senat setzt für das Geschehen der Taten 13 und 14 in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die gleich hohe, für Tat 13 verhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest.
Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der beiden Einsatzstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und den verbleibenden weiteren 17 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr und drei Monaten Dauer ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der genannten Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei – wie hier – unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner