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VIII ZR 127/24 ECLI:DE:BGH:2025:230125BVIIIZR127.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of hearing complaint against cost assessment objection for lack of specific grounds on overlooked submissions

Geschäftsnummer VIII ZR 127/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s *Anhörungsrüge* (complaint regarding the right to be heard) as inadmissible, thereby upholding the prior decision that rejected the defendant’s objection (*Erinnerung*) to the court’s cost assessment. The dispute concerned the procedural challenge to the BGH’s determination of court fees, where the defendant attempted to argue that the court had violated his right to legal hearing by disregarding material arguments in its earlier decision on the cost assessment. The court ruled that because no statutory appeal exists against a decision on a cost assessment objection under § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, the filing was construed as an *Anhörungsrüge* under § 69a Abs. 1 GKG; however, it failed the admissibility requirements because the defendant did not specifically demonstrate that decisive submissions were overlooked in a manner that violated the right to be heard. Consequently, the original cost assessment remains in force, and the proceeding was declared free of court fees.

Legislator-Regeste

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Inadmissibility of hearing complaint against cost assessment objection for lack of specific grounds on overlooked submissions: 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kostenfestsetzung Verfahrensrügen gesetzliche Voraussetzungen Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 8. Januar 2025 hat der Senat die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2024 (Kassenzeichen 780024156337) zurückgewiesen. Dagegen richten sich die Eingaben des Beklagten vom 16. Januar 2025, die nachfolgend noch ergänzt wurden.

II. 1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), sind die Eingaben des Beklagten als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.

2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beklagten nicht gerecht.

Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

III. Auch soweit die Eingaben des Beklagten als Gegenvorstellung zu werten sein sollten, gibt diese, ihre Zulässigkeit unterstellt, keinen Anlass zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung. Denn die Eingaben enthalten - nach wie vor - keine durchgreifenden Einwendungen gegen den angegriffenen Kostenansatz.

IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; vom 7. Juli 2021 - VIII ZB 97/20, juris Rn. 8; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beklagte nicht rechnen.

Dr. Böhm