Sentencing error for failure to credit pre-circulation drug seizure as mitigating factor under § 267 Abs. 3 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing portion of the Landgericht Limburg's 2025 conviction while upholding the guilt finding and remanding the case to a different panel of the Landgericht for new sentencing proceedings; the defendant had been convicted of unauthorized armed drug dealing and possession of drugs in a non-small quantity, with the dispute centering on whether the trial court properly accounted for mitigating sentencing factors. The decisive legal basis was § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, establishing that the police seizure of the drugs before they entered circulation constitutes a decisive sentencing factor because it eliminates the usual danger to the public, requiring the court to consider this mitigation when selecting the statutory sentencing range and calculating the final custodial sentence.
Legislator-Regeste
KI-generiertSentencing error for failure to credit pre-circulation drug seizure as mitigating factor under § 267 Abs. 3 StPO: Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 2. Juni 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung jedoch nicht stand. Die Strafkammer hat nicht berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel aufgrund der polizeilichen Sicherstellung vom 9. März 2023 nicht in den Verkehr gelangt sind. Bei diesem Umstand handelt es sich – jedenfalls soweit Drogen, wie hier, zum Handeltreiben bestimmt sind – wegen des damit verbundenen Wegfalls der von den Suchtstoffen üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 – 3 StR 629/17, NStZ-RR 2018, 218; vom 24. April 2025 – 2 StR 23/25, Rn. 4, und vom 20. August 2025 – 3 StR 493/24, Rn. 3; jeweils mwN).
Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht zu einer geringeren Strafe gelangt wäre, wenn es die Sicherstellung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
3. Das Urteil unterliegt daher im Strafausspruch der Aufhebung. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
Menges Appl Zeng
Meyberg Zimmermann