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2 StR 229/25 ECLI:DE:BGH:2026:290126B2STR229.25.0 KI-generiert

Nebenkläger-Revision inadmissible for failing to distinguish between permissible conviction for qualifying offense and impermissible challenge to sentence severity under § 400 Abs. 1 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 229/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the auxiliary prosecutor's appeal as inadmissible and ordered him to bear his own legal costs. The dispute concerned an appeal against a criminal judgment, where the auxiliary prosecutor’s reasoning failed to clarify whether the objective was to obtain a conviction for attempted murder or merely to secure a higher sentence. Under § 400 Abs. 1 StPO, an auxiliary prosecutor may only appeal if the aim is to secure a conviction for an offense justifying their participation in the proceedings; they cannot use the appeal to challenge a sentence for a legally non-applicable offense or seek a merely increased penalty without establishing a new conviction, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Nebenkläger-Revision inadmissible for failing to distinguish between permissible conviction for qualifying offense and impermissible challenge to sentence severity under § 400 Abs. 1 StPO: Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also ein bisher unterbliebener Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20, Rn. 2 mwN).

Schlagwörter

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Beweislast strafbare Handlung Revision eines Entscheids Opportunitätsprinzip Anfechtung von Zwischenentscheiden Parteistellung der Staatsanwaltschaft
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Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also ein bisher unterbliebener Schuldspruch des Angeklagten wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet, erstrebt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20, Rn. 2 mwN).

Daran fehlt es vorliegend. Der Rechtsmittelbegründung ist nicht zu entnehmen, ob der Nebenkläger zulässigerweise eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes oder aber – was unzulässig wäre – lediglich eine höhere Strafe anstrebt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auslagenerstattung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger findet nicht statt, da beide Rechtsmittel erfolglos geblieben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 – 2 StR 381/20, Rn. 4).

Menges Zeng Meyberg

Zimmermann Herold