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XII ZB 558/25 ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB558.25.0 KI-generiert

Involuntary placement invalidated by failure to provide expert report for personal hearing

Geschäftsnummer XII ZB 558/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (12th Civil Senate) ruled in favor of the affected individual, issuing a declaration that the approval of his involuntary placement by the district court and the rejection of his appeal by the regional court violated his rights, while finding the proceedings cost-free and waiving fee assessment. The dispute centered on the judicial approval of an involuntary psychiatric placement for a patient with paranoid schizophrenia and polyvalent substance dependency, where the individual challenged the procedural validity of the approvals after the placement had already been terminated. The decisive legal basis was the requirement under § 319(1) sentence 1 FamFG for a personal hearing to obtain a direct impression of the patient, which the appellate court failed to conduct under § 68(3) sentence 2 FamFG because the first-instance hearing was procedurally defective; specifically, the expert report was not provided to the patient in advance, violating his right to review and comment on the evidence, thereby constituting a grave procedural error that rendered the placement order a violation of his fundamental right to personal liberty under Article 2(2) sentence 2 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 36 Abs. 3 GNotKG; Involuntary placement invalidated by failure to provide expert report for personal hearing: The dispute centered on the judicial approval of an involuntary psychiatric placement for a patient with paranoid schizophrenia and polyvalent substance dependency, where the individual challenged the procedural validity of the approvals after the placement had already been terminated. The decisive legal basis was the requirement under § 319(1) sentence 1 FamFG for a personal hearing to obtain a direct impression of the patient, which the appellate court failed to conduct under § 68(3) sentence 2 FamFG because the first-instance hearing was procedurally defective; specifically, the expert report was not provided to the patient in advance, violating his right to review and comment on the evidence, thereby constituting a grave procedural error that rendered the placement order a violation of his fundamental right to personal liberty under Article 2(2) sentence 2 of the Basic Law.

Schlagwörter

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fürsorgerische Unterbringung persönliche Anhörung Beweislosigkeit Verletzung von Verfahrensrechten Normenkontrolle Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited in the dispositive to state that a determination of the amount in dispute for the purpose of fee calculation is not required.

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Elmshorn vom 28. Oktober 2025 und vom 3. November 2025 sowie der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 6. November 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die dem Betroffenen in den Rechtsmittelverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Der Betroffene wendet sich gegen die Genehmigung seiner Unterbringung.

Der im Jahr 1988 geborene Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie und polyvalenter Substanzabhängigkeit. Für ihn ist daher eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten eingerichtet. Diesen Aufgabenkreis erweiterte das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung um den Aufgabenbereich der Unterbringung. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung hat das Amtsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Wohneinrichtung bis längstens 28. April 2026 genehmigt. Den Beschluss hat das Amtsgericht dahin ergänzt, dass bis zur Verbringung des Betroffenen in eine Pflegeeinrichtung auch dessen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses genehmigt wird. Die gegen die Genehmigung der Unterbringung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde gewendet. Das Amtsgericht hat mitgeteilt, dass die Unterbringung des Betroffenen seit Anfang Januar 2026 beendet ist. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

II. Die auch im Falle der hier aufgrund der Beendigung der Unterbringung eingetretenen Erledigung nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 4 mwN) ist zulässig und begründet. Sie führt nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2025 - XII ZB 394/25 - juris Rn. 7 mwN) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts.

1. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass das Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, weil das Landgericht den Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht erneut angehört hat.

a) Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht besteht dabei nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unterbringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 - XII ZB 183/25 - FamRZ 2025, 1403 Rn. 5 mwN).

b) Gemessen daran durfte das Landgericht im vorliegenden Fall nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen absehen, weil die Anhörung durch das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft gewesen ist. Die persönliche Anhörung des Betroffenen leidet unter anderem dann an einem wesentlichen Verfahrensmangel, wenn dem Betroffenen ein vom Gericht zum Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme eingeholtes Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zur Verfügung gestellt worden ist und dieser daher nicht ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. September 2025 - XII ZB 295/25 - FamRZ 2025, 1921 Rn. 5 und vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 6 f. mwN). So liegt der Fall hier, weil das Sachverständigengutachten, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend aufzeigt, ausweislich der Verfahrensakten lediglich dem Verfahrensbeistand und den Betreuern, nicht aber dem Betroffenen selbst vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist.

2. Auf den Antrag des Betroffenen ist entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG durch den Senat auszusprechen, dass die durch die Beendigung der Unterbringung erledigten Beschlüsse der beiden Vorinstanzen den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 8 mwN) verletzt haben.

Die Feststellung nach § 62 FamFG, dass ein Betroffener durch eine Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Sie ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Verfahrensfehler so gravierend ist, dass die Entscheidung den Makel eines rechtswidrigen Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position des Betroffenen hat, der durch Nachholung der Maßnahme rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist. Auch das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen solchen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffs anhaftet. Denn die durch § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG angeordnete persönliche Anhörung gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Verletzung die Feststellung nach § 62 FamFG rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 9 mwN). Danach kann dahinstehen, ob die angefochtenen Beschlüsse einer materiell-rechtlichen Prüfung insbesondere mit Blick darauf standhalten würden, dass im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung durch das Amtsgericht die vorläufige Betreuung für den Bereich der freiheitsentziehenden Unterbringung lediglich bis zum 22. November 2025 befristet war und eine Erweiterung der Betreuung in der Hauptsache allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.

Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch die Beendigung der Unterbringung erledigten - gerichtlichen Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Denn diese Genehmigung bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Januar 2025 - XII ZB 365/24 - FamRZ 2025, 814 Rn. 10 mwN).

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Guhling Günter Nedden-Boeger

Pernice Recknagel