Defeat device in diesel car: applicability of road-traffic law as protective law for tortious differential-damage claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) partially reversed an appellate decision and remanded the case to the Oberlandesgericht Hamm, ruling that the plaintiff purchaser prevailed on the legal merits of her tort claim. The dispute concerned a claim for damages under § 823(2) BGB, coupled with § 6(1) and § 27(1) of the Federal Law on Road Traffic (EG-FGV), arising from the defendant manufacturer’s installation of an unlawful "defeat device" in a Euro 6 diesel passenger vehicle sold to the plaintiff. The court held that these provisions constitute protective laws intended to prevent the consumer from suffering a differential loss (difference in value) due to the non-conformity of the vehicle with its conformity certificate, thereby rejecting the appellate court’s view that the statutes did not apply. While the BGH affirmed the lower court’s rejection of a claim for "full" compensation and its denial of liability under §§ 826, 31 BGB for intentional tort, it mandated that the appellate court allow the plaintiff to prove her differential damage and assess liability for at least negligent installation, as the prior decision had failed to apply the correct legal framework established in recent BGH jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 561 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Defeat device in diesel car: applicability of road-traffic law as protective law for tortious differential-damage claims: The dispute concerned a claim for damages under § 823(2) BGB, coupled with § 6(1) and § 27(1) of the Federal Law on Road Traffic (EG-FGV), arising from the defendant manufacturer’s installation of an unlawful "defeat device" in a Euro 6 diesel passenger vehicle sold to the plaintiff. The court held that these provisions constitute protective laws intended to prevent the consumer from suffering a differential loss (difference in value) due to the non-conformity of the vehicle with its conformity certificate, thereby rejecting the appellate court’s view that the statutes did not apply. While the BGH affirmed the lower court’s rejection of a claim for "full" compensation and its denial of liability under §§ 826, 31 BGB for intentional tort, it mandated that the appellate court allow the plaintiff to prove her differential damage and assess liability for at least negligent installation, as the prior decision had failed to apply the correct legal framework established in recent BGH jurisprudence.
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KI-generiertProvision cited in the dispositive grounds to justify that the appellate decision is not correct for other reasons, forming the main procedural basis for the reversal.
Provision cited in the dispositive grounds to authorize the partial dismissal and reversal of the appellate decision.
Provision cited in the dispositive grounds to mandate the remittal of the case to the appellate court for new hearing and decision.
Provision cited in the dispositive grounds to explain that the Federal Court of Justice could not decide the case itself because it was not ripe for final judgment.
Volltext
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Mai 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin betreffend ihre deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb - teilweise kreditfinanziert - im November 2014 von der Beklagten einen von dieser hergestellten Mercedes V 250 als Neufahrzeug, der mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Finanzierungskosten abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat im tenorierten Umfang zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagte hafte der Klägerin nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug Abschalteinrichtungen verbaut seien, die eine sittenwidrige Schädigung begründen könnten. Der Klageanspruch folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da es sich dabei um keine Schutzgesetze handele.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Die angefochtene Berufungsentscheidung ist im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
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