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2 StR 104/24 ECLI:DE:BGH:2024:020724B2STR104.24.0 KI-generiert

Merging consecutive ATM withdrawals into single computer fraud counts under natural unity of acts

Geschäftsnummer 2 StR 104/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to merge two pairs of bank withdrawals into single counts of computer fraud each, thereby eliminating two corresponding individual sentences while leaving the total aggregate sentence of four and a half years imprisonment and the other convictions unchanged. The dispute concerned whether consecutive cash withdrawals at the same ATM in close temporal proximity constituted multiple instances of computer fraud or a single natural unit of conduct, following a trial conviction for aggravated robbery, dangerous bodily harm, theft, and eight counts of computer fraud. The court applied established case law on natural unity of acts (natürliche Handlungseinheit) to reclassify the withdrawals as fewer distinct offenses, finding that the correction of the concurrence relationship did not alter the total severity of the punishment and did not justify waiving the appellant's share of the litigation costs.

Legislator-Regeste

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Merging consecutive ATM withdrawals into single computer fraud counts under natural unity of acts: b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Strafzumessung bei Raub qualifizierter Betrug Barauszahlung Bankenrecht Betrug

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 2023

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in sechs Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2.3.5. und II.2.3.9. der Urteilsgründe; diese beiden Einzelstrafen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in vier Fällen und Computerbetrugs in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat in den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Strafkammer hat, soweit für das Revisionsverfahren von Belang, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Die Angeklagte hielt sich am 30. November 2022 in der Wohnung des Geschädigten auf. Nachdem sie diesem heimlich Diazepam mittels eines Getränks beigebracht und der Geschädigte in einen komatösen Schlaf gefallen war, stahl sie verschiedene Gegenstände, Bargeld und dessen EC-Karte. In seinem Büro fand sie auf einem Zettel die zugehörige PIN (Fall II.2.3.3. der Urteilsgründe). Unter Einsatz der EC-Karte und der PIN hob sie am gleichen Tag um 15.01 Uhr an einem Bankautomaten in der K. Straße in K. 500 € ab (Fall II.2.3.4. der Urteilsgründe). Direkt im Anschluss hob sie auf die gleiche Art und Weise noch einmal 200 € ab (Fall II.2.3.5. der Urteilsgründe). Am selben Tag begab sie sich um 19.40 Uhr in ein Finanzinstitut in der W. in K. und veranlasste am Selbstbedienungsterminal den Widerruf von Last-schriften vom Konto des Geschädigten, um sicherzustellen, dass das Konto gedeckt war. Danach hob sie unter Einsatz der EC-Karte und der PIN zunächst einen Betrag von 500 € (Fall II.2.3.8. der Urteilsgründe) und eine Minute später einen Betrag von 170 € (Fall II.2.3.9. der Urteilsgründe) ab.

b) Die Strafkammer hat diesen Sachverhalt, soweit die Geldabhebungen betroffen sind, als Computerbetrug in vier tatmehrheitlichen Fällen gewürdigt.

2. Während die Überprüfung des Urteils im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, erweist sich diese konkurrenzrechtliche Beurteilung als nicht tragfähig.

a) Die beiden am Nachmittag und am Abend in kurzen zeitlichen Abständen an demselben Geldautomaten getätigten Abhebungen bilden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in natürlicher Handlungseinheit stehende Teile einer einheitlichen Tat des Computerbetrugs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. September 2020 – 5 StR 82/20, Rn. 6, vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, Rn. 52, und vom 1. März 2023 – 2 StR 44/23, Rn. 11 f.; jeweils mwN). Es sind daher nur zwei Fälle des Computerbetrugs, einer in den Fällen II.2.3.4. und II.2.3.5. der Urteilsgründe und ein weiterer in den Fällen II.2.3.8. und II.2.3.9. der Urteilsgründe, gegeben.

b) Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der in den Fällen II.2.3.5. und II.2.3.9. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen. Dies lässt die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der elf verbleibenden Einzelstrafen zwischen sechs Monaten und drei Jahren und zwei Monaten bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht berührt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. August 2022 – 4 StR 226/21, Rn. 5).

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte teilweise von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Menges Appl Meyberg

Grube Schmidt