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1 StR 485/25 ECLI:DE:BGH:2026:210126B1STR485.25.0 KI-generiert

Anrechnung kroatischer Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 bei versuchtem Mord

Geschäftsnummer 1 StR 485/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Sensing (BGH 1st Criminal Senate) granted the defendant's request for restoration of time to file the appeal reasons, rendered the lower court's order dismissing the appeal as unfounded moot, and modified the underlying judgment by crediting detention suffered abroad in Croatia at a 1:1 ratio against the imposed prison sentence, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the proceedings on the defendant. The dispute concerned a final appeal against a nine-year and six-month prison sentence for attempted murder and dangerous bodily harm, where the defendant challenged the sentencing, specifically the failure of the Regional Court to determine the credit period for prior foreign detention. The court held that under Section 51(4) sentence 2 of the German Criminal Code (StGB), only a 1:1 credit applies for foreign pre-trial detention, and the appellate court set this period itself using Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) as the decisive legal basis.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Anrechnung kroatischer Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 bei versuchtem Mord: The dispute concerned a final appeal against a nine-year and six-month prison sentence for attempted murder and dangerous bodily harm, where the defendant challenged the sentencing, specifically the failure of the Regional Court to determine the credit period for prior foreign detention. The court held that under Section 51(4) sentence 2 of the German Criminal Code (StGB), only a 1:1 credit applies for foreign pre-trial detention, and the appellate court set this period itself using Section 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) as the decisive legal basis.

Schlagwörter

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Strafurteil Untersuchungshaft versuchter Mord Lage im Herkunftsstaat Zeitliche Geltung Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 446/96
September 1996 – 1 StR 446/96 Rn.
4 StR 599/17
Juni 2018 – 4 StR 599/17 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis cited for the rejection of the further-reaching revision as unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Legal basis cited for ordering the defendant to bear the costs of the appeal due to the limited success of the legal remedy.

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Volltext

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 20. Mai 2025 gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Coburg vom 1. September 2025, mit dem die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil dahin ergänzt, dass die von ihm in Kroatien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des allein angefochtenen Rechtsfolgenausspruchs hat zur Strafzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat es jedoch entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB versäumt, für die von ihm in dieser Sache in Kroatien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1996 – 1 StR 446/96 Rn. 5), setzt der Senat ihn in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 4 StR 599/17 Rn. 7 mwN).

2. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger

Wimmer

RiBGH Prof. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren.

Jäger

Leplow

Welnhofer-Zeitler