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6 StR 343/24 ECLI:DE:BGH:2024:200824B6STR343.24.0 KI-generiert

Shifting conviction to Cannabis Act for pre-implementation plant support due to changed sentencing framework

Geschäftsnummer 6 StR 343/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to aiding and abetting the trafficking of cannabis and quashing the sentencing portion of the Halle Regional Court's March 14, 2024 judgment, which had imposed a two-year and six-month prison sentence for aiding and abetting the trafficking of narcotics in a non-small quantity; the case was remanded to a different criminal chamber of the Regional Court for new sentencing, while the remainder of the appeal was rejected. The dispute centered on the applicable legal framework for the defendant's support of a cannabis plant, specifically the supply of 492 plants with an expected total THC yield of 1,080 grams. The decisive legal basis was the Cannabis Act (KCanG), which entered into force on April 1, 2024, rendering the previous framework under the Narcotics Control Act (BtMG) inapplicable; although the acts constituted a statutory aggravated case under § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG, the new sentencing range under § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG was significantly more favorable, necessitating a reassessment of the penalty by the lower court.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 337 StPO; Shifting conviction to Cannabis Act for pre-implementation plant support due to changed sentencing framework: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs begehrt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelstrafzumessung Gehilfenschaft gesetzliche Grundlage schwerer Fall Überstellung verurteilter Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. März 2024

a) dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs begehrt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen unterstützte der Angeklagte unbekannte Personen beim Betrieb einer Cannabisplantage, indem er 492 Cannabispflanzen mit einer zu erwartenden Gesamtwirkstoffmenge von 1.080 Gramm THC versorgte.

2. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam. Entscheidend ist, dass der Schuldspruch von der beanstandeten Strafrahmenwahl berührt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2024 – 3 StR 467/23; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 54; MüKo-StPO/Quentin, 2. Aufl., § 318 Rn. 52). Zwar lässt das Urteil nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht keinen Rechtsfehler erkennen. Vom Revisionsgericht ist bei der Überprüfung des Strafausspruchs nach § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO aber das am 1. April 2024 in Kraft getretene und hier mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 StR 117/24). Danach stellt sich das vom Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 27 StGB). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es sind zwar die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG erfüllt, weil sich die Beihilfehandlung auf eine nicht geringe Menge bezog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 KCanG weicht aber zugunsten des Angeklagten erheblich von dem bisher maßgeblichen des § 29a Abs. 1 BtMG ab. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des neuen Rechts eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 StPO), wenngleich dem vom Landgericht strafmildernd berücksichtigten Umstand, dass es sich bei Marihuana um eine „leichte“ Droge handelt, unter Geltung des neuen Gesetzes keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 – 6 StR 113/24, Rn. 5).

Feilcke Tiemann von Schmettau

Arnoldi Gödicke