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5 StR 432/25 ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR432.25.0 KI-generiert

Criminal revision: inadmissibility of procedural objection for failure to specify judicial conduct and mischaracterization of evidentiary error as § 261 StPO violation

Geschäftsnummer 5 StR 432/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), 5th Criminal Senate, dismissed the appeals of two defendants against a judgment of the Hamburg Regional Court, leaving the lower court's conviction in force and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedies. The dispute centered on a criminal conviction where the defendants challenged the proceedings, primarily alleging a procedural error under § 261 StPO regarding the court's evidentiary evaluation. The Court held that the procedural objection was inadmissible under § 344(2) sentence 2 StPO because the appellants failed to identify specific judicial conduct in violation of the rules, instead improperly targeting the mere assessment of evidence, which does not meet the pleading requirements for such a complaint.

Legislator-Regeste

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Criminal revision: inadmissibility of procedural objection for failure to specify judicial conduct and mischaracterization of evidentiary error as § 261 StPO violation: Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem jeweiligen Rügevorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete gerichtliche Verhalten beanstandet wird. Der Sache nach greifen beide Beschwerdeführer allein die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies genügt den Vortragsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 341/25).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen strafrechtliches Revisionsverfahren Beweisanforderungen Prozessrecht Geschäftsordnung Verfahrenskosten

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem jeweiligen Rügevorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete gerichtliche Verhalten beanstandet wird. Der Sache nach greifen beide Beschwerdeführer allein die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies genügt den Vortragsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 341/25).

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner