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6 StR 629/24 ECLI:DE:BGH:2024:101224B6STR629.24.0 KI-generiert

Competition between threat and sexual coercion: death threat as exclusive means of compulsion absorbed by § 177 StGB

Geschäftsnummer 6 StR 629/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the deletion of the concurrent conviction for threat (§ 241 StGB) while upholding the four-year prison sentence and the convictions for rape and intentional bodily harm. The case concerned a dispute over whether threatening a victim with death to compel sexual intercourse constitutes a separate crime of threat or is absorbed by the primary offense of sexual coercion. The court held that under principles of concurrence, the offense of threat recedes behind sexual coercion (§ 177 StGB) when the threat is employed solely as a means to force sexual acts, as it is a constituent element of the latter offense; the sentence was unchanged because the receding legal norm contained independent unlawfulness that permitted its continued aggravating consideration in sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 241 Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Competition between threat and sexual coercion: death threat as exclusive means of compulsion absorbed by § 177 StGB: Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mehrere Taten tateinheitlich begangen“ hat. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn dessen Merkmale gegenüber dem angewandten Tatbestand ‒ wie hier ‒ selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, Rn. 7; Urteil vom 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 914).

Schlagwörter

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Vergewaltigung Furchterregung Strafzumessung schwerer Fall Verbot des Mobbings E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2024 wird verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und die Geschädigte eine „On-Off-Beziehung“. Nach dem gemeinsamen Besuch einer Party begaben sie sich am Abend des 30. Dezember 2023 in die Wohnung der Geschädigten. Dort kam es zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Im Laufe der Nacht forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ein weiteres Mal mit ihm sexuell zu verkehren; sie lehnte dies ab. Der Angeklagte ergriff die Geschädigte und zerrte sie ins Bett. Dort setzte er sich auf sie und schlug ihr mit der flachen Hand in das Gesicht. Sodann drückte er seine Hand und später auch ein Kissen auf Mund und Nase, so dass sie jeweils für mehrere Sekunden keine Luft mehr bekam. Dabei äußerte er: „Ich habe dir doch gesagt, ich töte dich. Heute ist der Tag, heute wirst du sterben!“, „um sie damit zum erneuten Geschlechtsverkehr zu bewegen“. Aus Todesangst gab die Geschädigte ihren Widerstand auf; der Angeklagte vollzog sodann den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird. Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 – 3 StR 12/24, NStZ-RR 2024, 141; vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Rn. 4; vom 23. April 2002 – 1 StR 95/02, NStZ-RR 2002, 235). Das ist hier jedoch nicht der Fall; die Drohung diente nach den Feststellungen als Mittel, die Geschädigte zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mehrere Taten tateinheitlich begangen“ hat. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn dessen Merkmale gegenüber dem angewandten Tatbestand ‒ wie hier ‒ selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, Rn. 7; Urteil vom 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 914).

Bartel

Tiemann

Wenske

RiBGH Fritsche istinfolge Urlaubsabwesenheitan der Unterschriftsleistunggehindert.Bartel

Arnoldi