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4 StR 271/24 ECLI:DE:BGH:2024:280824B4STR271.24.0 KI-generiert

Correction of confiscation amount for criminal proceeds in theft and driving offenses

Geschäftsnummer 4 StR 271/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's appeal as generally unfounded, upholding the Landgericht Münster's conviction for nine counts of theft, two counts of attempted theft, and two counts of driving without a license, resulting in a custodial sentence of three years and six months and a driving ban; however, the BGH modified the confiscation order, correcting the seized value of criminal proceeds from 31,189.80 EUR to 31,139.80 EUR, and ordered the defendant to bear the costs of the appellate proceedings. The dispute centered on the calculation of the monetary amount subject to confiscation under the substantive appeal, where the lower court had erroneously overstated the cash amount obtained by the defendant. The decisive legal basis involved the application of § 73 Abs. 1 and § 73c Satz 1 StGB regarding the confiscation of the value of criminal proceeds, which the appellate court corrected pursuant to § 354 Abs. 1 StPO, alongside the cost allocation under § 473 Abs. 4 StPO due to the minor success of the appeal.

Legislator-Regeste

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Correction of confiscation amount for criminal proceeds in theft and driving offenses: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung der Korrektur.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil geringfügiger Diebstahl Ertrag Kostenberechnung Streitwert
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen diesen Angeklagten in Höhe von 31.139,80 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weiter gehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung der Korrektur.

Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag geringfügig zu hoch bemessen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.1, 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe Bargeld in Höhe von insgesamt 31.139,80 € und nicht ‒ wie vom Landgericht tenoriert ‒ 31.189,80 € erlangt. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Quentin Bartel Scheuß

Dietsch Tschakert