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4 StR 229/24 ECLI:DE:BGH:2024:290824B4STR229.24.0 KI-generiert

Anhörungsrüge: Right to be heard not violated when appellate court dismisses manifestly unfounded appeal by unanimous order

Geschäftsnummer 4 StR 229/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 4th Criminal Senate rejected the convicted defendant’s motion for hearing (Anhörungsrüge) against a prior senate order that had dismissed his appeal as unfounded, thereby upholding the Landgericht Münster’s conviction and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on the defendant’s claim that the appellate court violated his right to be heard by failing to seriously engage with his arguments in the appeal brief and the opposing statement from the public prosecution. The court ruled that no violation of the right to legal hearing occurred because the panel comprehensively considered the submitted arguments during its deliberations and unanimously agreed with the prosecution that the appeal was manifestly unfounded; under § 349 para. 2 StPO, when the appellate court unanimously follows the prosecution’s view, it may dismiss the appeal by order without providing detailed reasons in the decision text, as the defendant has no right to have the specific grounds for rejection communicated in the dismissal order. The cost allocation was based on a corresponding application of § 465 para. 1 StPO.

Legislator-Regeste

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Anhörungsrüge: Right to be heard not violated when appellate court dismisses manifestly unfounded appeal by unanimous order: Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafverfolgung polizeilicher Grund substantiierte Begründung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit
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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juli 2024 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Oktober 2023 als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er geltend macht, der Senat habe sich nicht (ernsthaft) mit der Revisionsbegründung befasst und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder tatsächlichen Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Senat hat die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift wie auch in der Gegenerklärung zur Kenntnis genommen und bei seiner Beratung umfassend gewürdigt, im Ergebnis aber für offensichtlich unbegründet gehalten. Folgt das Revisionsgericht einstimmig der Auffassung der Staatsanwaltschaft, so kann es die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen. Der Beschwerdeführer kann nicht verlangen, dass ihm die Gründe, aus denen seine Beanstandungen nicht für durchgreifend erachtet wurden, im Verwerfungsbeschluss mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 468/22 Rn. 3; Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 4 StR 241/15 Rn. 2 mwN).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 ‒ 1 StR 81/13 Rn. 4 mwN).

Quentin Scheuß Dietsch

Marks Tschakert