Inadmissibility of nullity complaints filed without BGH-admitted counsel and outside the statutory limitation period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) 12th Civil Senate dismissed the plaintiff's interlocutory representation and rejected her nullity complaints against the 9th Civil Senate's decisions, ruling that the plaintiff lost on all counts with costs awarded against her. The dispute concerned the validity of prior insolvency-related procedural orders, where the plaintiff, acting pro se, attempted to initiate a nullity action (Nichtigkeitsbeschwerden). The decisive legal basis for the rejection was the mandatory requirement under § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO that such appeals must be filed by an attorney admitted to the BGH, coupled with the plaintiff's failure to meet the one-month notarial limitation period under § 586 ZPO and her untimely application for legal aid, which rendered the procedural acts inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertInadmissibility of nullity complaints filed without BGH-admitted counsel and outside the statutory limitation period: Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage bzw. -beschwerde vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese beginnt gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen.
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KI-generiertVolltext
Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Beschlüsse des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2022 und vom 28. April 2022 werden auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 150.000 €
[GRUENDE]
I. Die als Gegenvorstellung zu behandelnde „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom 14. Februar 2024, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Die Ausführungen der Gegenvorstellung geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auch danach bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der für das Rechtsmittel bestimmten Frist gestellt worden ist.
Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsklage bzw. -beschwerde vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Diese beginnt gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Gemäß § 589 Abs. 2 ZPO sind die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, glaubhaft zu machen.
Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie eine ausreichende Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund im September 2023 erlangt hat. Die von ihr mit Schreiben vom 11. September 2023 erhobene „Nichtigkeitsklage“ konnte die Frist indessen nicht wahren, weil dieses Rechtsmittel entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Dieses Schreiben enthält auch keinen auf die Nichtigkeitsklage bezogenen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Ein Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Nichtigkeitsklage- bzw. -beschwerdeverfahren ist erst mit Schreiben vom 9. Januar 2024, vier Monate nachdem sie nach eigenen Angaben von dem Anfechtungsgrund Kenntnis hatte, gestellt worden und daher verspätet.
II. 1. Für die Entscheidung über die als „Nichtigkeitsklage“ bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerden ist der XII. Zivilsenat zuständig. Über Nichtigkeitsklagen und -beschwerden gegen die Entscheidungen eines Senats entscheidet nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs dessen Vertretersenat (A. VI. 3. b) GVP). Der XII. Zivilsenat ist der Vertretersenat des IX. Zivilsenats (vgl. B. VI. 2. a) aa) GVP). Der Senat entscheidet hierüber durch Beschluss, weil dies der Entscheidung im Ausgangsverfahren entspricht (BGH Beschluss vom 11. September 2017 - IX ZR 209/17 - juris Rn. 1 mwN).
2. Die Nichtigkeitsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Günter Nedden-Boeger Botur
Pernice Recknagel