Valuation of subject matter for attorney fees in enforcement of preliminary injunction under § 23 Abs. 2 RVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) fixed the value of the subject matter of the attorney’s activity in the legal appeal proceedings at €1,000, a decision that stands without alteration as it concerns a procedural fee matter following the dismissal of the creditor's prior legal appeal. The dispute arose in enforcement proceedings for a preliminary injunction, where the creditor’s counsel requested a formal determination of the value of the attorney’s services under § 33 RVG because the standard fee calculation based on court costs was inapplicable or absent. Applying § 23 Abs. 2 Satz 1 and 2, Abs. 3 Satz 2, and § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG, the court held that the value of the attorney’s activity is limited to the value of the underlying proceedings, which the lower court had set at €1,000; consequently, the BGH affirmed this amount as appropriate for the appeal stage, ruling that the decision is fee-free and no costs are awarded.
Legislator-Regeste
KI-generiertValuation of subject matter for attorney fees in enforcement of preliminary injunction under § 23 Abs. 2 RVG: Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
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KI-generiertVolltext
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2025 die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren tätige Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich in dem vorliegenden Verfahren der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die vom Schuldner zu erwirkende Handlung für die Gläubigerin hat. Das Amtsgericht, das die von der Gläubigerin beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat, hat den Streitwert mit 1.000 € bemessen. Eine darüber liegende Wertfestsetzung ist nach § 23 Abs. 2 Satz 2 RVG ausgeschlossen, weil der Gegenstandswert durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt ist. Es erscheint jedoch angemessen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in derselben Höhe festzusetzen.
IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Schwonke