Aggravated bodily harm: non-appearance at scene negates § 224(1) No. 4 StGB, but conviction sustained under alternative bases and sentence unaffected
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant's appeal was dismissed as unfounded, leaving the lower court's conviction and sentence in force, though the appellate court noted a non-material legal error in the factual findings. The case involved a criminal appeal challenging a Landgericht Leipzig judgment that convicted the defendant under specific sections of the German Criminal Code regarding bodily harm, specifically arguing against the applicability of one aggravating circumstance. The court ruled that while the lower court erred in applying § 224(1) No. 4 StGB because the defendant was never present at the scene of the offense, the conviction remained valid under the alternative statutory bases of § 224(1) Nos. 1 and 5 StGB, and this error did not impact the sentencing framework governed by § 306a(1) StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 306a Abs. 1 StGB; Aggravated bodily harm: non-appearance at scene negates § 224(1) No. 4 StGB, but conviction sustained under alternative bases and sentence unaffected: Dass das Landgericht von der Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu keiner Zeit am Tatort war. Den Schuldspruch betrifft dies allerdings nicht, weil dieser zutreffend auf die Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB gestützt werden konnte. Der Strafausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil sich der Strafrahmen nach § 306a Abs. 1 StGB richtet und die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht zuungunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt worden ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 7. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht von der Verwirklichung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausgegangen ist, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zu keiner Zeit am Tatort war. Den Schuldspruch betrifft dies allerdings nicht, weil dieser zutreffend auf die Verwirklichung der Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB gestützt werden konnte. Der Strafausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil sich der Strafrahmen nach § 306a Abs. 1 StGB richtet und die Verwirklichung mehrerer Tatbestandsalternativen des § 224 Abs. 1 StGB nicht zuungunsten des Angeklagten in die Strafzumessung eingestellt worden ist.
Cirener Gericke Köhler
von Häfen Werner