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VIII ZB 48/25 ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIIIZB48.25.0 KI-generiert

Recusal motions and hearing complaint rejected for lack of objective bias and expired two-week deadline

Geschäftsnummer VIII ZB 48/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) Eighth Civil Senate dismissed the defendant's motions for recusal against the presiding judge and four other judges as manifestly inadmissible and rejected the defendant's hearing complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, thereby leaving the Senate's prior decision of September 9, 2025, in force and warning against further identical submissions. The dispute involved a defendant's attempt to challenge the impartiality of the panel and appeal the lack of prior hearing for a procedural decision. The court held that the recusal motions were obviously inadmissible because they lacked objective reasons and relied solely on speculative inferences, citing the requirement for credible evidence of bias. Regarding the hearing complaint, the court found it inadmissible because the justification was submitted after the two-week statutory deadline expired (the prior decision was served on October 29, 2025, not October 30, 2025) and failed to demonstrate a concrete violation of the right to be heard under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, noting that the substantive arguments had already been fully examined.

Legislator-Regeste

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§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO; Recusal motions and hearing complaint rejected for lack of objective bias and expired two-week deadline: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil zum einen die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Begründung der Anhörungsrüge erst am 13. November 2025 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr der angegriffene Beschluss des Senats, wie sich sowohl aus der Postzustellungsurkunde als auch aus dem Zustellungsumschlag ergibt, nicht erst am 30. Oktober 2025, sondern bereits am 29. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die vorgenannte zweiwöchige Frist mit Ablauf des 12. November 2025 endete.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Zivilrechtsstreitigkeit objektive Beweise materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZB 68/25
Recusal motions for remote speculation and legal complaint lacking admissible representation
BVerfGE 153, 72
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn.
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Volltext

Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und Dr. Böhm werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen die im Tenor bezeichneten, vorliegend nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufenen Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68/25, juris Rn. 1 mwN).

Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68/25, aaO Rn. 2 mwN). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit den Eingaben der Beklagten weder aufgezeigt noch sonst erkennbar (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68/25, aaO mwN); die Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Befangenheit der vorstehend genannten Richter beschränken sich vielmehr auf fernliegende Mutmaßungen. Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2025 - VIII ZB 68/25, aaO mwN).

2. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 9. September 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil zum einen die gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Begründung der Anhörungsrüge erst am 13. November 2025 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ihr der angegriffene Beschluss des Senats, wie sich sowohl aus der Postzustellungsurkunde als auch aus dem Zustellungsumschlag ergibt, nicht erst am 30. Oktober 2025, sondern bereits am 29. Oktober 2025 zugestellt worden, so dass die vorgenannte zweiwöchige Frist mit Ablauf des 12. November 2025 endete.

Die Anhörungsrüge ist zum anderen auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2025 - VIII ZA 6/25, juris Rn. 4 mwN).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. September 2025 das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt

Dr. Matussek Dr. Böhm