Resentencing after dismissal of ancillary charge for procedural economy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the dismissal of the charges for illegal stay in the territory and reducing the total custodial sentence from one year and eleven months to one year and ten months for robbery accompanied by bodily injury, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the remaining appeal costs on the defendant. The case involved a challenge to the Landgericht Frankfurt am Main's verdict, which had convicted the defendant of robbery accompanied by bodily injury and illegal stay, imposing a combined sentence including a fine for the latter offense. The dismissal of the illegal stay charge was based on § 154 (2) Code of Criminal Procedure (StPO) on grounds of procedural economy, while the resentencing followed from the automatic legal consequences of dropping the lesser offense, with the court determining that the remaining prison term would not have been suspended on probation under § 473 (4) StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiertResentencing after dismissal of ancillary charge for procedural economy: Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt worden ist.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. August 2025 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Aufenthalts (im Bundesgebiet) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt worden ist.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die teilweise Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellte Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je fünf Euro und der Gesamtstrafe zur Folge. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer die gegenüber der verhängten Gesamtstrafe nur geringfügig niedrigere verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.
4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten – nach der teilweisen Verfahrenseinstellung verbleibenden – Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Meyberg
Lutz Herold