Recusal and right to a hearing as inadmissible post-rejection of an appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (2nd Criminal Senate) dismissed the complainant’s application for a recusal of the presiding and senior judges as inadmissible and rejected his request for a hearing under § 33a Code of Criminal Procedure at the complainant’s expense, thereby upholding the Senate’s prior order of October 15, 2025, which had previously dismissed his complaint as inadmissible. The dispute concerned the procedural appropriateness of filing a recusal motion and a substantive hearing request after a complaint had already been rejected. The court held that the recusal application was procedurally inadmissible at that specific stage of the proceedings and that the hearing request failed to meet the requisite threshold of substantive allegation, concluding that no further submissions in the matter would be responded to.
Legislator-Regeste
KI-generiertRecusal and right to a hearing as inadmissible post-rejection of an appeal: Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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KI-generiertVolltext
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Zimmermann und die Richterin am Bundesgerichtshof Herold wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 hat der Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist im jetzigen Verfahrensstadium unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 2 mwN).
2. Die Gehörsrüge ist unzulässig, da der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 18. April 2016 – 2 ARs 410/14, Rn. 1 mwN).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Menges Zimmermann Herold