Unopened Count Discontinuation: Procedural Bar Against § 206a StPO Termination of § 154 Abs. 2 StPO Suspension in Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (2nd Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned a procedural irregularity where the trial court, lacking an initiation order for a specific count, proceeded with a suspended prosecution under § 154 Abs. 2 StPO during the main hearing; the Federal Public Prosecutor had subsequently requested the termination of that specific part of the proceedings under § 206a Abs. 1 StPO. The Senate ruled that it was legally barred from granting the requested termination in the appellate phase because the unopened count had never formally entered the main trial proceedings, nor was it subject to the appealed judgment or the current revision, remaining instead pending before the regional court in the interim phase. This decision clarified that such procedural defects in unopened counts do not render the main trial's termination under § 154 Abs. 2 StPO valid for appellate purposes, distinguishing this case from precedents where the trial court incorrectly transitioned to an objective procedure involving independent confiscation under § 76a Abs. 3 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 206a Abs. 1 StPO, § 154 Abs. 2 StPO, § 76a Abs. 3 StGB; Unopened Count Discontinuation: Procedural Bar Against § 206a StPO Termination of § 154 Abs. 2 StPO Suspension in Revision: Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.2.2. der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen. In diesem Fall, in dem es an einem Eröffnungsbeschluss fehlt, ist die Strafkammer in Kenntnis dieses Umstands in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Zwar ist diese Einstellung unwirksam, weil die Tat mangels einer Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, Rn. 4). Die Tat ist in der Folge jedoch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Revisionsverfahrens geworden, vielmehr im Zwischenverfahren beim Landgericht anhängig geblieben.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die vom Generalbundesanwalt beantragte Einstellung des Verfahrens betreffend den Fall II.2.2. der Urteilsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO ist dem Senat verschlossen. In diesem Fall, in dem es an einem Eröffnungsbeschluss fehlt, ist die Strafkammer in Kenntnis dieses Umstands in der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren. Zwar ist diese Einstellung unwirksam, weil die Tat mangels einer Eröffnungsentscheidung nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden ist (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 5 StR 133/18, Rn. 4). Die Tat ist in der Folge jedoch auch nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und des Revisionsverfahrens geworden, vielmehr im Zwischenverfahren beim Landgericht anhängig geblieben.
Der Fall unterscheidet sich von der vom Generalbundesanwalt herangezogenen Sache 5 StR 133/18, in der die Strafkammer nach der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren übergegangen war und in ihrem Urteil eine selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB auf die nicht wirksam eröffnete Tat gestützt hatte (anders gelagert auch BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19, Rn. 4).
Menges Grube Schmidt
Lutz Zimmermann