Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 674/25 ECLI:DE:BGH:2026:110226B5STR674.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of procedural objection for failing to specify prior witness testimony in re-hearing application

Geschäftsnummer 5 StR 674/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the defendant’s revision as unfounded, rejecting the appeal and ordering the defendant to bear the costs, thereby upholding the Landgericht Berlin’s judgment of 11 June 2025. The dispute centered on a procedural challenge regarding the lower court’s refusal to re-hear the victim witness on the specific issue of income conditions, where the defendant argued this refusal constituted a legal error. The appellate court found the procedural objection inadmissible for failure to specify the witness’s prior testimony as required by § 344(2) Sentence 2 StPO, and further held that the trial court did not violate its duty to investigate under § 244(2) StPO because the witness had already been examined regarding the extent of damages and consequences, rendering the new request a mere repetition of evidence rather than a new material inquiry.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 244 Abs. 2 StPO; Inadmissibility of procedural objection for failing to specify prior witness testimony in re-hearing application: Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 Rn. 23; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen Zeugenaussage Revision eines Entscheids Verfahrenskosten Ausstandsbegehren Strafurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Darlehenserfordernis in Rechtsmittelinstanz bei begehrter nochmaliger Vernehmung eines Zeugen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die rechtsfehlerhafte Ablehnung des Antrags auf nochmalige Zeugenvernehmung des Geschädigten im Fall 6 der Urteilsgründe geltend macht, ist unzulässig. Die Revision trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vor, wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hatte (vgl. zum Vortragserfordernis BGH, Urteil vom 5. November 2024 – 5 StR 599/23 Rn. 23; Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 21/15, NStZ 2015, 540, 541 jeweils mwN).

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags erscheint es unbedenklich, dass das Landgericht den auf die Einkommensverhältnisse des Geschädigten zielenden Antrag lediglich als auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme gerichtet angesehen hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2025 – 2 StR 502/25; vom 18. Juli 2001 – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 258; Urteil vom 7. August 1990 – 1 StR 263/90, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16). Denn ausweislich der Urteilsgründe war der Zeuge auch zu den festgestellten Schadenshöhen („Luxusgegenstände“) und Tatfolgen vernommen worden. Angesichts dessen hat die Strafkammer sich zu Recht nicht verpflichtet gesehen, dem Antrag im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen. Weshalb der Verteidigung dahingehende Fragen nicht möglich gewesen sein sollen, erschließt sich nicht.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner