Hearing complaint inadmissible for failure to substantiate independent violation of the right to be heard
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff’s hearing complaint (Anhörungsrüge) as inadmissible, leaving the Senate’s prior decision rejecting the non-admission complaint against the appeal in force. In this civil dispute, the plaintiff challenged the lower court’s refusal to grant leave for revision, arguing that the lack of detailed reasoning and specific statements by the appellate court violated the fundamental right to be heard, implying that the court failed to consider his submissions. The court held that the complaint failed to meet the requirement under § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO to independently demonstrate a decision-relevant violation of Art. 103 Abs. 1 GG; merely referring to previously submitted arguments that the Senate deemed legally irrelevant does not establish such a violation, nor does the appellate court’s statutory right to omit detailed reasoning under § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO or its statement that the appeal was not necessary for legal uniformity constitute a hearing violation.
Legislator-Regeste
KI-generiertHearing complaint inadmissible for failure to substantiate independent violation of the right to be heard: Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch - wie der Kläger im Grundsatz nicht verkennt - nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Soweit der Kläger schließlich meint, aus der Formulierung des Senats, dass eine Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, auf eine unterlassene Prüfung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten schließen zu können, liegt dies fern.
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KI-generiertVolltext
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
[GRUENDE]
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich darauf, auf sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen.
Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch - wie der Kläger im Grundsatz nicht verkennt - nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Soweit der Kläger schließlich meint, aus der Formulierung des Senats, dass eine Entscheidung auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, auf eine unterlassene Prüfung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung von Verfahrensgrundrechten schließen zu können, liegt dies fern.
Brückner Göbel Hamdorf
Malik Grau