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6 StR 401/24 ECLI:DE:BGH:2024:040924B6STR401.24.0 KI-generiert

Retroactive application of Cannabis Act to conviction for aiding narcotics trafficking in non-small quantities

Geschäftsnummer 6 StR 401/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate modified the conviction to aid in cannabis trafficking, quashed the two-year and six-month prison sentence, and remanded the case to a different chamber of the Regional Court Hannover for resentencing, while rejecting the remainder of the defendant's appeal. The defendant had originally been convicted of aiding in the distribution of narcotics in non-small quantities after providing an unloading location and forklift for a truck containing 60 kilograms of marijuana. The court determined that the milder Cannabis Act (KCanG), effective April 1, 2024, applied retroactively under § 2 Abs. 3 StGB, which lowered the applicable statutory sentencing framework compared to the Narcotics Act (BtMG) used by the trial court. Consequently, the court held that the conviction was modified pursuant to § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG in conjunction with § 27 StGB, and the previous sentence was voided because the lower court might have imposed a lighter penalty under the new legal regime.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 27 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Retroactive application of Cannabis Act to conviction for aiding narcotics trafficking in non-small quantities: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmittelstrafzumessung strafbare Handlung Rückwirkung Beschränkungen unterliegende Stoffe unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Januar 2024

a) dahin geändert, dass er der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte für den gesondert Verfolgten D. einen Entladeort und einen Gabelstapler für einen Lkw zur Verfügung, in dem sich 60 Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 4.316,85 Gramm THC befanden.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch analog § 354 Abs. 1 StPO, weil auf diese Tat gemäß § 2 Abs. 3 StGB das am 1. April 2024 in Kraft getretene, hier mildere Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (KCanG; BGBl. 2024 I Nr. 109) anzuwenden ist.

a) Hiernach hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht, wofür das Gesetz auch in besonders schweren Fällen – wie in der Regel, wenn sich die Handlung, wie hier, auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG) – einen milderen als den vom Landgericht zugrunde gelegten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG vorsieht.

b) Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen KCanG eine niedrigere Strafe verhängt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht; sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

Feilcke Wenske Fritsche

Arnoldi Gödicke