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5 StR 665/25 ECLI:DE:BGH:2026:110226B5STR665.25.0 KI-generiert

DNA evidence assessment and evidentiary weight of written counsel declarations in criminal revision

Geschäftsnummer 5 StR 665/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of two defendants as unfounded, leaving the conviction from the Landgericht Chemnitz of 10 July 2025 in force and ordering each appellant to bear their own legal costs. The dispute centered on challenges to the trial court’s evaluation of molecular genetic evidence and the admissibility or handling of photographic exhibits, with the defendants arguing that the exclusion of certain DNA profiles and the procedural management of "photograph albums" constituted reversible errors. The court held that no legal error to the defendants’ detriment existed, finding that the trial chamber was not required to elaborate further on the forensic expert’s finding that no DNA traces from specific individuals were detected on the examined items, and affirming that the lower court’s assessment of the defendants’ statements—which were submitted as written lawyer declarations without responses to follow-up questions—did not require a specific finding regarding their subordinate evidentiary value.

Legislator-Regeste

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DNA evidence assessment and evidentiary weight of written counsel declarations in criminal revision: Die Verfahrensrüge „Lichtbildmappen“ des Beschwerdeführers K. S. , die inhaltsgleich auch der Beschwerdeführer W. S. erhoben hat, erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als unbegründet.

Schlagwörter

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DNA-Beweis Beweiswürdigung Beweisverfügungen Revision des Strafurteils Schätzungsgutachten E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 10. Juli 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

1. Die Verfahrensrüge „Lichtbildmappen“ des Beschwerdeführers K. S. , die inhaltsgleich auch der Beschwerdeführer W. S. erhoben hat, erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt ausgeführten Gründen als unbegründet.

2. Soweit die Angeklagten mit weiteren Verfahrensrügen die Nichtausschöpfung eines molekulargenetischen Sachverständigengutachtens rügen, dringen sie ebenfalls nicht durch. Die Strafkammer musste auch nicht näher als in den Urteilsgründen geschehen erörtern, dass ausweislich des Gutachtens von bestimmten Personen keine DNA-Spuren an den untersuchten Gegenständen festgestellt wurden.

3. Die Sachrügen greifen nicht durch. Auf den vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten zusätzlich angeführten Gesichtspunkt eines untergeordneten Beweiswertes aufgrund der Art und Weise der Einlassung (schriftliche Verteidigererklärung ohne Beantwortung von Nachfragen, vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 – 5 StR 296/14, NJW 2015, 360, 361; Urteil vom 28. Juni 2023 – 1 StR 421/22 Rn. 13) hat die Strafkammer nicht abgestellt; dessen bedurfte es aber auch nicht.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner