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5 StR 595/25 ECLI:DE:BGH:2026:120226B5STR595.25.0 KI-generiert

Certification of necessity for attorney travel to appellate criminal hearing including prior-day arrival

Geschäftsnummer 5 StR 595/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ordered the certification of necessity for a defense lawyer's travel to the main hearing in Leipzig, including arrival the day before, thereby granting the lawyer's application for reimbursement of reasonable out-of-pocket expenses. The dispute concerned the logistical feasibility of the attorney's travel to the BGH's 5th Criminal Senate, where the lawyer argued that concrete, existing issues with both rail and road connections made same-day arrival impossible even with a 6:00 AM departure. Relying on § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG (Professional Fee Regulations), the court determined that the application met the statutory requirements for certifying travel necessity, while noting that the specific amounts for transportation and accommodation costs would be determined during the subsequent fee assessment process.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 2 Satz 1 RVG; Certification of necessity for attorney travel to appellate criminal hearing including prior-day arrival: Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Schlagwörter

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Entschädigung von Reisekosten gesetzliche Voraussetzung Honorarfestsetzung Pflicht zum persönlichen Erscheinen Einreiseverfahren Beweisgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten B. , Rechtsanwalt M. aus K. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

[GRUENDE]

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Anreise nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Straßenverbindung hingewiesen.

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

Cirener Köhler Resch

von Häfen Werner