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5 StR 524/25 ECLI:DE:BGH:2026:280126B5STR524.25.0 KI-generiert

Validity of electronic service of adhesion claim to statutory defense counsel as prerequisite for adhesion proceedings

Geschäftsnummer 5 StR 524/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the defendant's revision as unfounded, thereby upholding the Hamburg Regional Court's sentence of four years and six months and the award of €12,000 in damages to the adhesion claimant, with the defendant ordered to bear the costs of the appeal, the adhesion proceedings, and necessary expenses of the claimant. The dispute centered on whether the statutory defense attorney was validly served with the out-of-court adhesion application prior to the closing arguments, which challenged the procedural prerequisites of the civil compensation phase within the criminal trial. The Court decisively ruled that the statutory attorney is authorized to receive adhesion applications as part of their mandate, a ruling that extends the scope of compulsory representation in adhesion proceedings, and confirmed that electronic service against acknowledgment of receipt was effective even when the formal acknowledgment was late, as the attorney’s oral declaration of receipt in open court negated any lack of will to accept the document under §§ 37(1), 145a(1), and 404(1) StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 145a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 37 Abs. 1 StPO, § 173 ZPO, § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO; Validity of electronic service of adhesion claim to statutory defense counsel as prerequisite for adhesion proceedings: Der Pflichtverteidiger war für die Zustellung des Adhäsionsantrags empfangsberechtigt (§ 145a Abs. 1 Satz 1 StPO), da seine Bestellung auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst hat (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901; Urteil vom 30. Juni 2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 316). Dieser Auffassung, der inzwischen mehrere Oberlandesgerichte gefolgt sind (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 5. September 2024 – 1 Ws 187/24, NStZ-RR 2025, 95; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 Ws 298/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 Ws 108/21), schließt sich der Senat unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 162/21) an.

Schlagwörter

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Gültigkeit der Zustellung elektronische Zustellung E-Justice zivilrechtliche Revision Strafurteil Entschädigung für Dienstleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Umfang der Pflichtverteidigung bei Adhäsionsverfahren

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen sowie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung eine Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es ihn – neben Aussprüchen zugunsten weiterer Adhäsionskläger – verurteilt, als Gesamtschuldner an den Adhäsionskläger M. B. 12.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Es hat zudem die Ersatzpflicht des Angeklagten für alle künftig entstehenden materiellen Schäden des Adhäsionsklägers sowie das Herrühren der Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung festgestellt. Im Übrigen hat es von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf den Adhäsionsausspruch betreffend den Adhäsionskläger M. B. beschränkten Revision, welche auf die Sachrüge sowie auf eine Verfahrensbeanstandung gestützt wird. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Adhäsionsantrag des Klägers M. B. ist – was das Revisionsgericht als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 1990 – 4 StR 519/90, BGHSt 37, 260; vom 6. Juni 2017 – 2 StR 536/16) – wirksam außerhalb der Hauptverhandlung gestellt worden. Er ist dem Pflichtverteidiger des Beschuldigten hierzu rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Schlussvorträge, zugestellt worden (§ 404 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO; vgl. zur auch insoweit von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 – 2 StR 390/14, StV 2015, 474; vom 11. Oktober 2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).

Der Pflichtverteidiger war für die Zustellung des Adhäsionsantrags empfangsberechtigt (§ 145a Abs. 1 Satz 1 StPO), da seine Bestellung auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren umfasst hat (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 6 StR 307/21, NJW 2021, 2901; Urteil vom 30. Juni 2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 316). Dieser Auffassung, der inzwischen mehrere Oberlandesgerichte gefolgt sind (vgl. nur OLG Bamberg, Beschluss vom 5. September 2024 – 1 Ws 187/24, NStZ-RR 2025, 95; OLG Dresden, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 2 Ws 298/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 – 1 Ws 108/21), schließt sich der Senat unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 162/21) an.

Der Adhäsionsantrag ist dem Pflichtverteidiger auch rechtzeitig elektronisch gegen Empfangsbekenntnis (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 ZPO) zugestellt worden. Dem steht nicht entgegen, dass dieser das Empfangsbekenntnis erst mit Datum vom 24. April 2025 abgegeben hat. Denn er hatte bereits im Termin der Hauptverhandlung vom 23. April 2025 und dort noch vor Beginn der Schlussvorträge erklärt, dass ihm die Antragsschrift des Adhäsionsklägers M. B. zugegangen sei, und hat damit die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses (§ 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO) insoweit entkräftet. Auf einen mangelnden Willen, das Schriftstück als zugestellt anzusehen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis BVerfG, Beschluss vom 27. März 2001 – 2 BvR 2211/97, NJW 2001, 1563; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl., § 37 Rn. 8), kann sich der Pflichtverteidiger angesichts dessen nicht berufen, zumal ein solcher im Widerspruch dazu stünde, dass er das Empfangsbekenntnis schließlich doch abgegeben und im weiteren Verlauf schriftsätzlich auf den Adhäsionsantrag reagiert hat.

2. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, da sie sich im Vortrag des Verfahrensgeschehens zur Zustellung des Adhäsionsantrags erschöpft und hiermit keine Rechtsfehler aufzeigt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

3. Die auf die Sachrüge im Anfechtungsumfang veranlasste Überprüfung der Urteilsgründe hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner