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5 StR 276/24 ECLI:DE:BGH:2024:061124B5STR276.24.1 KI-generiert

Adhesion cost allocation in child sexual abuse prosecution and scope of judicial discretion under § 472a Abs. 2 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 276/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the complainant’s revision and her immediate complaint regarding costs, upholding the Kiel District Court’s judgment which convicted the defendant of 130 counts of aggravated sexual abuse of children, 131 counts of sexual abuse of children, and other sexual offenses involving child pornography, while maintaining the acquittal for Case 3 of the indictment and the total sentence of six years and six months imprisonment. The dispute centered on the defendant’s alleged sexual abuse and exploitation of minors, with the complainant challenging the partial acquittal and the court’s decision to grant her adhesion claims only in part, resulting in an allocation of litigation costs. The court found the revision unjustified under § 349 Abs. 2 StPO and determined that the cost allocation under § 472a Abs. 2 StPO fell within the trial court’s discretionary authority without error of judgment, applying § 473 Abs. 1 StPO for the final cost order.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 472a Abs. 2 StPO; Adhesion cost allocation in child sexual abuse prosecution and scope of judicial discretion under § 472a Abs. 2 StPO: Die Revision der Nebenklägerin, mit der sie sich unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 3 der Anklage wendet, ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Kostenverlegung minderjähriges Kind richterliches Ermessen E-Justice Kindesschutzkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schuldig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, weiter des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 131 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, ferner des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, die tateinheitlich in jeweils zwei Fällen zusammentreffen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie schließlich des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen.

1. Die Revision der Nebenklägerin, mit der sie sich unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 3 der Anklage wendet, ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat den Adhäsionsanträgen lediglich zum Teil entsprochen. Aus Sicht der Bundesanwaltschaft hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen des gemäß § 472a Abs. 2 StPO dem Gericht diesbezüglich zugeordneten pflichtgemäßen Ermessens. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Eines richterlichen Hinweises auf die Erfolgsaussichten und auf die Existenz gesetzlicher Vorschriften hätte es in der Hauptverhandlung nicht bedurft.

Dem schließt sich der Senat an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Cirener Mosbacher Resch

von Häfen Werner