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2 StR 479/23 ECLI:DE:BGH:2024:190624B2STR479.23.0 KI-generiert

Correction of confiscation order for criminal proceeds in band fencing and fraud conviction

Geschäftsnummer 2 StR 479/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, except for reducing the confiscation of criminal proceeds from 1,700 Euro to 1,400 Euro, thereby leaving the lower court’s conviction and three-year custodial sentence in force while correcting the financial penalty; the defendant, who was convicted of three counts of habitual professional band fencing, two counts of attempted habitual professional band fraud and document forgery, and one count of grievous bodily harm, challenged the original judgment via substantive appeal, which resulted in the appellate court modifying the confiscation order under § 354(1) StPO to reflect the actually realized gains and ordering the defendant to bear the full costs of the proceedings under § 473(1) and (4) StPO.

Legislator-Regeste

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Correction of confiscation order for criminal proceeds in band fencing and fraud conviction: Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass gegen den Angeklagten lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.400 Euro anzuordnen ist, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur in dieser Höhe Erträge aus den Taten erlangt. Der Senat ändert – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Strafurteil Urkundenfälschungsverfahren Betrug Ertrag finanzielle Korrekturen
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben wird, soweit diese einen Betrag von 1.400 Euro übersteigt; die weitergehende Einziehung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, hiervon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wobei es in beiden Fällen hinsichtlich des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges beim Versuch blieb, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.700 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur dahin, dass gegen den Angeklagten lediglich die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.400 Euro anzuordnen ist, denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur in dieser Höhe Erträge aus den Taten erlangt. Der Senat ändert – wie vom Generalbundesanwalt beantragt – die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Menges Appl Meyberg

Zimmermann Herold