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VIa ZR 1391/22 ECLI:DE:BGH:2026:180226UVIAZR1391.22.0 KI-generiert

Emission defeat devices: type-approval regulations as protective statutes for differential damages under § 823 Abs. 2 BGB

Geschäftsnummer VIa ZR 1391/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate court's decision and remanded the case for new proceedings, ruling in favor of the plaintiff at this procedural stage. The dispute involved a purchaser of a motorhome equipped with a diesel engine manufactured by the defendant, who sued for damages claiming the vehicle contained an illegal defeat device in violation of the Euro 6 emissions standards. The appellate court had previously dismissed the claim, reasoning that the relevant EU type-approval regulations did not constitute protective statutes under German civil law. The BGH held that these regulations are indeed protective statutes (§ 823 para. 2 BGB in conjunction with § 6 para. 1 and § 27 para. 1 EG-FGV) that safeguard the buyer's interest against suffering a financial loss due to the vehicle's non-compliance. While the court affirmed the denial of the "large" damages claim for contractual avoidance, it found the lower court failed to assess the plaintiff's entitlement to compensatory damages for the difference between the vehicle's value and its hypothetical value had it complied with the regulations, ordering the appellate court to re-evaluate the liability and quantify this specific economic loss.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Emission defeat devices: type-approval regulations as protective statutes for differential damages under § 823 Abs. 2 BGB: The dispute involved a purchaser of a motorhome equipped with a diesel engine manufactured by the defendant, who sued for damages claiming the vehicle contained an illegal defeat device in violation of the Euro 6 emissions standards. The appellate court had previously dismissed the claim, reasoning that the relevant EU type-approval regulations did not constitute protective statutes under German civil law. The BGH held that these regulations are indeed protective statutes (§ 823 para. 2 BGB in conjunction with § 6 para. 1 and § 27 para. 1 EG-FGV) that safeguard the buyer's interest against suffering a financial loss due to the vehicle's non-compliance. While the court affirmed the denial of the "large" damages claim for contractual avoidance, it found the lower court failed to assess the plaintiff's entitlement to compensatory damages for the difference between the vehicle's value and its hypothetical value had it complied with the regulations, ordering the appellate court to re-evaluate the liability and quantify this specific economic loss.

Schlagwörter

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Fahrzeugart zivilrechtlicher Schadenersatz Wirtschaftsrecht Emissionsbegrenzung Sachlicher Geltungsbereich der Verordnungen prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Procedural basis for setting aside the appellate court's decision.

§ 561 ZPO

Basis for verifying that the decision does not stand on other grounds.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Justification for the court's inability to decide the case itself due to lack of factual maturity.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Provision ordering the remittal of the case to the appellate court for new hearing and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 65.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb im Januar 2018 von einem Dritten ein Wohnmobil Laika Caravans Ecovip 305. Das von der Beklagten hergestellte Basisfahrzeug ist mit einem von einem Dritten hergestellten und von der Beklagten eingebauten 2,3 l-Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet.

Der Kläger hat mit seiner in beiden Instanzen erfolglosen Klage die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein deliktischer Schadensersatzanspruch nicht zu. Für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte fehle es an einer hinreichenden Darlegung, so dass ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB nicht angenommen werden könne. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide aus. Die letztgenannten Vorschriften stellten keine Schutzgesetze dar, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Normen liege.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das

Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine konkreten Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung

mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht

durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni

2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil er sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer

Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27

Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Messing F. Schmidt

Ostwaldt Pastohr