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4 StR 363/24 ECLI:DE:BGH:2025:150125B4STR363.24.0 KI-generiert

Preventive detention for recidivism: applicability of the five-year exclusion period to discretionary § 66(2) StGB orders

Geschäftsnummer 4 StR 363/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Revision overturned the district court’s order for preventive detention while leaving the conviction and 13-year and 6-month total imprisonment for attempted manslaughter and dangerous bodily harm intact. The defendant challenged the imposition of preventive detention under § 66(2) StGB, arguing that the statutory time limits for recidivism-based orders were not met. The court held that the provisions regarding the "recidivism statute of limitations" under § 66(4) sentences 3–5 StGB apply to discretionary preventive detention orders just as they do to mandatory ones, requiring a five-year interval between the combined offenses unless specific periods of confinement are excluded. Since the offenses occurred in 2008, 2016, and 2023 without sufficient intervening confinement, the legal prerequisites for detention were not fulfilled, resulting in the annulment of the preventive detention order.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Preventive detention for recidivism: applicability of the five-year exclusion period to discretionary § 66(2) StGB orders: The defendant challenged the imposition of preventive detention under § 66(2) StGB, arguing that the statutory time limits for recidivism-based orders were not met. The court held that the provisions regarding the "recidivism statute of limitations" under § 66(4) sentences 3–5 StGB apply to discretionary preventive detention orders just as they do to mandatory ones, requiring a five-year interval between the combined offenses unless specific periods of confinement are excluded. Since the offenses occurred in 2008, 2016, and 2023 without sufficient intervening confinement, the legal prerequisites for detention were not fulfilled, resulting in the annulment of the preventive detention order.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Rückfall bei Straftaten Verjährungsfrist Gefängnisstrafe Einhaltung der Fristen Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 354 Abs. 1 StPO

Cited in the operative order to justify the annulment of the preventive detention measure.

§ 473 Abs. 4 StPO

Cited in the operative order to justify the allocation of procedural costs and expenses between the defendant and the public treasury.

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Volltext

Sicherungsverwahrung und Maßregelanordnung: Anwendung der Vorschriften über die Rückfallverjährung

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 2024 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist; die Anordnung entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt; sie sind jedenfalls unbegründet.

2. Während die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat bei der Annahme der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 2 StGB gestützten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen § 66 Abs. 4 Satz 3 StGB verstoßen.

a) Die Vorschriften über die sogenannte Rückfallverjährung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 bis 5 StGB) sind nicht allein auf die zwingend anzuordnende Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB, sondern auch auf die im Ermessen des Gerichts stehenden Maßregelanordnungen nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB anzuwenden (vgl. zu § 66 Abs. 2 StGB, BGH, Beschluss vom 12. August 2020 – 4 StR 588/19 Rn. 4; zu § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB, BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 – 3 StR 527/09 Rn. 6; allg. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 66 Rn. 42; Ziegler in BeckOK-StGB, 63. Ed., § 66 Rn. 20, 27; Peglau in LK-StGB, 13. Aufl., § 66 Rn. 99, 111a; zu § 66 Abs. 2 StGB auch Dessecker in NK-StGB, 6. Aufl., § 66 Rn. 53). In den Fällen der Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung gemäß § 66 Abs. 2 oder 3 Satz 2 StGB muss die Frist, die hier gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB fünf Jahre beträgt, (jeweils) zwischen den zusammen abgeurteilten Anlasstaten gewahrt sein.

b) Dies ist indes nicht der Fall. Der Angeklagte beging die Taten in den Jahren 2008, 2016 und 2023. Einen Freiheitsentzug, dessen Dauer nach § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB in die Fristen nicht einzurechnen wäre, hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zwischen den Taten nicht erlitten.

3. Da nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung somit weder nach § 66 Abs. 2 StGB noch nach einer anderen Vorschrift in Betracht kommt, lässt der Senat die Maßregel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.

4. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Durch den Wegfall der Maßregel ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 1 StR 528/10; vom 4. September 2002 – 5 StR 376/02 mwN).

Quentin Sturm Maatsch

Scheuß Marks