Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VIII ZR 55/24 ECLI:DE:BGH:2024:140824BVIIIZR55.24.0 KI-generiert

Objection to BGH cost assessment: 2.0-GKG fee triggered by rejection of complaint against non-admission of revision

Geschäftsnummer VIII ZR 55/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (8th Civil Senate) rejected the debtor's objection to the court fee assessment, upholding the charge of 2,522 euros. The dispute arose after the court dismissed the debtor's application for a legal aid attorney and subsequently rejected his complaint against the non-admission of a revision appeal as inadmissible, ordering him to bear the procedural costs of the underlying civil dispute valued at 122,358.89 euros. The court held that the rejection of the complaint against non-admission triggers a fee of 2.0 according to number 1242 of the fee schedule under the Court Fees Act (GKG), which the debtor is liable to pay as the applicant and decision-debtor pursuant to § 22 para. 1 and § 29 No. 1 GKG; the objection itself is subject to no further court fees and no reimbursement of extrajudicial costs is awarded.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Objection to BGH cost assessment: 2.0-GKG fee triggered by rejection of complaint against non-admission of revision: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltskosten Verfahrensrügen Kostenfestsetzung Revision eines Entscheids Zivilrechtsstreitigkeit Zahlungsbefehl
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen und zugleich dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilsenat - vom 27. Dezember 2023 auf seine Kosten als unzulässig verworfen; den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat auf 122.358,89 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 21. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 2.522 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 122.358,89 €) zum Soll gestellt.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2024.

II. 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der erfolgte Kostenansatz ist richtig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Senat im Beschluss vom 16. April 2024 nicht nur über seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts entschieden, sondern auch seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Für die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine 2,0-Gebühr an, die sich bei dem vom Senat festgesetzten Streitwert von 122.358,89 € auf 2.522 € beläuft. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm