Standing of next of kin to file retrial petition without new facts: lack of personal grievance under § 365 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 3. Criminal Senate dismissed the immediate appeal filed by the defendant’s mother against the Oberlandesgericht München’s decision rejecting her petition for a retrial, thereby upholding the lower court's finding that the application was inadmissible and leaving the final 14-year imprisonment sentence for attempted murder intact. The dispute centered on the mother’s 2025 request to reopen the defendant’s closed criminal case without presenting new facts or evidence, which the lower court deemed inadmissible due to a lack of standing. The BGH held that, under § 365 in conjunction with § 296 Abs. 1 StPO, a petition for retrial in favor of the convicted person requires that the applicant be personally aggrieved by the final judgment; as the mother of an adult defendant who was not a party to the original proceeding, she lacked the necessary legal standing, and the special provisions allowing relatives to act (§ 361 Abs. 2 StPO) were inapplicable because the defendant was not deceased.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 368 Abs. 1 StPO, § 300 StPO, § 365 StPO, § 361 Abs. 2 StPO; Standing of next of kin to file retrial petition without new facts: lack of personal grievance under § 365 StPO: Der Verurteilte A. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (3 StR 244/23) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte befindet sich seither in Strafhaft.
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KI-generiertVolltext
Die sofortige Beschwerde der H. gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 27. November 2025 (7 St 6/25) wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
I. Der Verurteilte A. wurde mit Urteil des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (3 StR 244/23) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Verurteilte befindet sich seither in Strafhaft.
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 27. November 2025 (7 St 6/25) einen Antrag der Mutter des Verurteilten – der Beschwerdeführerin – vom 17. Oktober 2025 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, mit dem diese ohne Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel um eine erneute Prüfung des Falles gebeten hatte, gemäß § 368 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdeführerin nicht antragsbefugt sei.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. Dezember 2025. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II. Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt. Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.
Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.
Schäfer Anstötz Kreicker