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5 StR 291/24 ECLI:DE:BGH:2024:270824B5STR291.24.0 KI-generiert

Retrospective application of milder KCanG penalties to cannabis trafficking convictions

Geschäftsnummer 5 StR 291/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction of the defendant to reflect that the drug trafficking involving cannabis fell under the milder law of the Cannabis Act (KCanG), rather than the Narcotics Act (BtMG), and quashed the sentencing, ordering a remand to a different chamber of the Landgericht Bremen for new deliberation on the penalty. The dispute arose from a defendant's appeal against a lower court's conviction for four counts of drug trafficking in non-quantities, specifically cocaine and cannabis, sentenced to five years and six months imprisonment. The decisive legal basis was the application of § 2 Abs. 3 StGB, which required the court to apply the milder law retroactively under § 354a StPO because the KCanG, effective April 1, 2024, provides for lesser penalties for cannabis-related offenses compared to § 29a BtMG, thereby mandating a change in the conviction scope and a reconsideration of the sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Retrospective application of milder KCanG penalties to cannabis trafficking convictions: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zwei Monate als vollstreckt geltend bestimmt hat, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Widerhandlungen betreffend Hanf Betäubungsmittelhandel Strafzumessung E-Justice Cannabiskonsum Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2023

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis sowie des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zwei Monate als vollstreckt geltend bestimmt hat, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Handeltreiben des Angeklagten bezog sich im Fall 1 der Urteilsgründe auf Kokain und Cannabis, im Übrigen ausschließlich auf Cannabis. Soweit sich das Handeltreiben auf Cannabis bezog, unterfällt dies nach dem seit dem 1. April 2024 geltenden KCanG (BGBl. I 2024 Nr. 109) als Handeltreiben mit Cannabis der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG. Dabei handelt es sich im Vergleich zu § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hier um das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB), was das Revisionsgericht nach § 354a StPO zu beachten hat. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24, NStZ 2024, 416, 417). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung des Falles aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Mosbacher

Köhler von Häfen